01.01.2012
Bedeutung von Biogasanlagen im landwirtschaftlich geprägten Betrieb
Eine Genehmigung für eine Biogasanlage im Außenbereicht kann nicht erteilt werden, wenn der Landwirt plant seinen Betrieb ausschließlich auf die Erzeugung von Biomasse für die geplante Anlage auszurichten, so hat das Verwaltungsgericht Mainz mit Urteil vom 08.02.2007 entschieden (Az.: 3 K 194/06.MZ).
Der klagende Landwirt baut auf Eigentums- und Pachtflächen von etwa 50 Hektar vor allem Getreide und Zuckerrüben an. Die geplante Biogasanlage sollte auf einem benachbarten Grundstück errichtet werden. In dem auf 500 Kilowatt ausgelegten Blockheizkraftwerk wollte er als Einsatzstoffe jährlich 16.000 Tonnen Getreide, Pferdemist und Grünschnitt einbringen. Obwohl die Ortsgemeinde ihr Einvernehmen verweigert hatte, erteilte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd dem Kläger zunächst die beantragte Genehmigung für die Anlage, hob diese aber infolge des Widerspruchs der Ortsgemeinde wieder auf. Das Verwaltungsgericht Mainz hat die gegen den Widerspruchsbescheid erhobene Klage abgewiesen.
Aufgrund dessen, dass die Anlage nicht im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes errichtet werde solle, wie es für ihren Bau im Außenbereich erforderlich sei, könne eine Genehmigung nicht erteilt werden. Diese Einschränkung beruhe darauf, dass der Gesetzgeber mit der privilegierten Zulassung von Biogasanlagen im Außenbereicht durch eine Gesetzesänderung im Jahre 2004 sowohl den Strukturwandel der Landwirtschaft und die Nutzung der Biomasse habe unterstützen wollen, andererseits müsse aber auch dem Gebot des Schutz des Außenbereiches Rechnung getragen werden.
Eine Biogasanlage werde im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes nur dann betrieben, wenn sie gegenüber dem landwirtschaftlich geprägten Schwerpunkt des Betriebes von untergeordneter Bedeutung sei. Anders liege der Fall, wenn die Anlage selbst den Schwerpunkt des landwirtschaftlichen Betriebes in dem Sinne bilde, dass der gesamte Betrieb, sowohl in Bezug auf die bewirtschafteten Flächen als auch bezüglich der Betriebsabläufe ausschließlich auf die Erzeugung von Biomasse ausgerichtet sei. Letzteres sei hier der Fall. Der Kläger wolle nämlich auf den von ihm bewirtschafteten Flächen nur noch Biomasse zur Bestückung der Biogasanlage produzieren und könne auch nur so die für die Anlage angestrebte Masse von Einsatzstoffen herstellen. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung für dieses Verfahren aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.