Abweisung der Klage gegen die gesetzliche Altersgrenze für kommunale Wahlbeamte

01.01.2012

Abweisung der Klage gegen die gesetzliche Altersgrenze für kommunale Wahlbeamte

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 23.01.2007 (Az.: 1 K 1145/06.KO und 1 K 1280/06.KO) die Klage des ehemaligen Oberbürgermeisters von Idar-Oberstein gegen die gesetzliche Altersgrenze für kommunale Wahlbeamte abgewiesen. Das Gericht erachtete die gegen die Stadt Idar-Oberstein teilweise und die gegen das Land Rheinland- Pfalz gerichtete Feststellungsklage vollständig für unzulässig.

Die gesetzlich vorgesehene Höchstaltersgrenze für die Ausübung des Oberbürgermeisteramtes hatte der Kläger mit Vollendung seines 68. Lebensjahres am 04.02.2007 erreicht. Der Termin für die Wahl eines neuen Oberbürgermeisters war auf Anfang November 2006 festgesetzt worden. Dagegen hatte der Oberbürgermeister geklagt, mit der Begründung, er sei der Auffassung die gesetzliche Festlegung der Höchstaltersgrenze sei verfassungs- und europarechtswidrig.

Ziel der Klage war zunächst, die Durchführung der Wahlen zu verhindern und die festgelegten Wahltermine aufheben zu lassen. Außerdem begehrte der Oberbürgermeister erfolglos vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Koblenz und beim Oberverwaltungsgericht Rheinland- Pfalz und legte Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof von Rheinland- Pfalz ein, allerdings ohne Erfolg. Nach der Wahl eines neuen Oberbürgermeisters, änderte der Kläger die Klagen ab und beantragte nunmehr festzustellen, dass die Festlegung des Wahltermins beziehungsweise die Durchführung der Oberbürgermeisterwahlen durch die Stadt Idar-Oberstein rechtswidrig gewesen seien und dass sein Amtsverhältnis als Oberbürgermeister fortbestehe. Das Verwaltungsgericht wies beide Klagen ab.

Das Verwaltungsgericht erachtete die gegen die Festlegung des Wahltermins gerichtete Klage für unzulässig, da der Kläger für die begehrte Feststellung nicht das notwendige besondere Feststellungsinteresse besitze. Weiter habe der Kläger für den Antrag auf Feststellung, sein Amt als Oberbürgermeister der Stadt Idar-Oberstein bestehe fort, kein Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger hatte die Klage nämlich gegen das Land Rheinland- Pfalz gerichtet, wobei die Stadt Idar-Oberstein in diesem Fall der richtige Streitgegner gewesen wäre.

Auch die zweite Klage, die der Kläger gegen die Stadt Idar-Oberstein gerichtet hatte, erachtete das Verwaltungsgericht als teilweise unzulässig, und zwar insoweit der Kläger die Feststellung begehrt hat, dass die Durchführung der Wahl rechtswidrig gewesen sei.@NBSP@ Aufgrund dessen, dass der Kläger die Möglichkeit gehabte habe, die Wahl seines Nachfolgers entsprechend den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes anzufechten, sei dieser Antrag nicht statthaft. Zur Überprüfung der Gültigkeit der Wahl seines Nachfolgers stelle das Wahlprüfungsverfahren das sachnähere Verfahren dar.

Ferner sei der Kläger auch nicht bis zum 28.02.2009 Oberbürgermeister von Idar-Oberstein. Denn aufgrund des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze müsse er aus dem Amt scheiden. Die entsprechende Vorschrift des Landesbeamtengesetzes sei weder verfassungswidrig noch verstoße sie gegen die Richtlinie 78/2000/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Dies ergebe sich aus den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland- Pfalz (Az.: 2 B 10951/06.OVG) und des Verfassungsgerichtshofes Rheinland- Pfalz (Az.: VGH B 27/06 und VGH A 28/06). Das Verwaltungsgericht habe keine Veranlassung, die diesen Beschlüssen zu Grunde liegende rechtliche Beurteilung zu ändern. Von daher erscheint es dem Gericht auch nicht notwenig, den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht