Die Ablieferungspflicht für Einkünfte aus einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

01.01.2012

Die Ablieferungspflicht für Einkünfte aus einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

Mit Beschluss vom 16.01.2007 (Az.: 2 BvR 1188/05) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Ablieferungspflicht für Einkünfte aus einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Damit wurde die Verfassungsbeschwerde eines verbeamteten Hochschullehrers nicht zur Entscheidung aufgenommen, den das Land Rheinland- Pfalz zur Abgabe von 33.000 Mark seiner Nebeneinkünfte verpflichtet hatte.

Der Beschwerdeführer, der an einer Fachhochschule im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften im Studiengang Steuerwesen tätig ist, übt nebenbei eine genehmigte Tätigkeit für eine Steuerberaterkammer aus. In diesem Rahmen hält er Vorträge vor Angehörigen der steuerberatenden Berufe. Im Jahr 1998 erhielt er für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 45.000 Mark.

Für Vergütungen aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst besteht nach der Nebentätigkeitsverordnung des Landes Rheinland- Pfalz eine Ablieferungspflicht, wenn bestimmte Beträge überschritten werden. Von dieser Ablieferungspflicht ausgenommen sind unter anderem Vergütungen für Tätigkeiten von Professoren auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung. Das Land Rheinland- Pfalz fordert vom Beschwerdeführer auf der Grundlage der Nebentätigkeitsverordnung die Ablieferung von 33.000 Mark. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage des Beschwerdeführers blieb vor den Verwaltungsgerichten ohne Erfolg.

Daraufhin erhob der Hochschullehrer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht, wo er jedoch auch scheiterte. Die Ablieferungspflicht für Einkünfte aus Nebentätigkeiten bei öffentlich- rechtlich organisierten Institutionen sei verfassungsrechtlich nicht zu bestanden, so das Bundesverfassungsgericht. Dem Gesetzgeber sei es grundsätzlich unbenommen, den Anreiz zur Übernahme von Nebenbeschäftigungen durch Vorschriften entgegenzuwirken, die die Nebentätigkeitsvergütungen einschränkten. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aufgrund der Beschränkung der Ablieferungspflicht auf öffentlich- rechtlich organisierte Institutionen sei nicht ersichtlich. Insbesondere sei die Differenzierung durch das Anliegen, im Interesse sparsamer Haushaltsführung dem überkommenen Gedanken der Einheit des öffentlichen Dienstes Rechnung zu tragen, der einer Doppelbesoldung aus öffentlichen Mitteln entgegenstehe, sachlich gerechtfertigt.

Dieser Gesichtspunkt tritt nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts selbstständig neben denjenigen der Vermeidung einer Vernachlässigung des Hauptamtes. Dass letztere Gefahr bei jeder Nebentätigkeit bestehe, lasse das berechtigte Anliegen des Dienstherrn, Doppelzahlungen zu vermeiden, unberührt. Im Hinblick auf den Gleichheitssatz begegne auch die Privilegierung der Tätigkeit von Professoren allein auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung, nicht jedoch der Lehre keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das öffentliche Interesse an einer forschenden Tätigkeit höher zu gewichten als dasjenige an einer Vortragstätigkeit liege im Gestaltungsspielraum des Verordnungsgesetzgebers.

Die Ablieferungspflicht sei schließlich von hinreichenden Gemeinwohlgründen getragen, so die Richter. Bedenken hinsichtlich der Nebentätigkeit des Beamten kommen nicht allein unter dem Gesichtpunkt der Erhaltung der Arbeitskraft auf. Ihre Beschränkung könne vielmehr auch der Verhinderung oder Minimierung von Interessenkollisionen durch die Bekämpfung außerdienstlicher Abhängigkeiten dienen. Auch solle vermieden werden, dass die Dienstleistungen des Beamten dadurch beeinträchtigt werde, dass er im Vertrauen auf seine gesicherte beamtenrechtliche Stellung diese vernachlässige, um die privatrechtlich vereinbarte und damit kündbaren Nebentätigkeit zu erlangen oder zu behalten.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht