Polizeibeamte, die langjährig im Bereitschaftsdienst tätig waren, müssen über ihr 60. Lebensjahr hinaus arbeiten

01.01.2012

Polizeibeamte, die langjährig im Bereitschaftsdienst tätig waren, müssen über ihr 60. Lebensjahr hinaus arbeiten

Auch für Polizeibeamte, die im Bereitschaftsdienst langjährig tätig waren müssen in Rheinland- Pfalz nach der Neuregelung von 2004 über ihr 60. Lebensjahr hinaus arbeiten. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25.01.2007 (Az.: BVerwG 2 V 28.05). Demnach bilde das 60. Lebensjahr nur dann noch die gesetzliche Altersgrenze, wenn der Polizeibeamte mindest 25 Jahre in Funktionen des Wechselschichtdienstes, im Mobilen Einsatzkommando, im Spezialeinsatzkommando oder in der Polizeihubschrauberstaffel eingesetzt wurde.

Eine Gleichsetzung von Bereitschafsdienst und Wechselschichtdienst könne nicht erfolgen, da der Bereitschaftsdienst den Beamten auch bei langjähriger Ausübung physisch und psychisch nicht in dem Maße beanspruche, wie dies beim Wechselschichtdienst der Fall sei. Ein Beamter, der als Sachbearbeiter im Wechselschichtdienst tätig werde, leiste ständig in wechselnden Arbeitsschichten Dienst, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet werde. Die gesundheitliche Belastung sei bei der ständigen Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus belastender als ein Bereitschaftsdienst und führe zu sozialen Erschwernissen. Arbeitsmedizinische Untersuchungen und Gutachten hätten bestätigt, dass Arbeitnehmer sich nicht an den unregelmäßigen Lebensrhythmus anpassen oder gewöhnen könnten.
Andauernde Nachtarbeit mindere die ausreichende Regeneration durch Schlaf am Tag und berge die Gefahr vegetativer Störungen und Krankheiten der Kreislauforgane sowie Schlagstörungen, so das Bundesverwaltungsgericht. Eine solche besondere Belastung sei mit dem Bereitschaftsdienst regelmäßig nicht verbunden, da sich hier der Beamte lediglich für einen jederzeitigen Einsatz bereithalten müsse. Den besonderen Belastungen des allgemeinen Polizeivollzugsdienstes werde mit der für den gehobenen Dienst immer noch um zwei auf 63 Jahre herab gesetzten Altersgrenze in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht