Eine potenzielle Anschlagsgefahr ist bei der Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung zu berücksichtigen

01.01.2012

Eine potenzielle Anschlagsgefahr ist bei der Entscheidung über die Erteliung einer Baugenehmigung zu berücksichtigen

Mit Urteil vom 25.01.2007 (AZ: BVerwG 4 C 1.06) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Gefahr eines terroristischen Anschlags, die mit der Nutzung eines Gebäudes zusammenhängt, bauplanungsrechtlich bei der Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung zu berücksichtigen ist.

Vorliegend hatte die Stadt Karlsruhe eine Baugenehmigung für die Einrichtung eines türkischen Konsulats in einem bisher von der Post genutzten Betriebsgebäude, das in der Nachbarschaft von Wohnhäusern liegt, erteilt. Ein Anwohner erhob Klage gegen die erteilte Baugenehmigung. Die Richter sahen hier jedoch keine konkrete Anschlagsgefahr und wiesen die Klage des Anwohners ab. In dem behördlichen Verfahren zur Genehmigung der Nutzungsänderung hatten zahlreiche Anwohner die Befürchtung geäußert, dass es zu terroristischen Anschlägen auf das Konsulat kommen könne, und gefordert, wegen der Gefährdung der in der Nachbarschaft wohnenden Menschen die Baugenehmigung zu versagen. Der Kläger, dem in der Nachbarschaft eine Eigentumswohnung gehört, hatte gegen die Genehmigung, die verschiedene Auflagen zur Sicherung der Konsulats enthält, Anfechtungsklage erhoben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil die Vorinstanzen im Ergebnis bestätigt, welche die Klage ebenfalls abgewiesen hatten. Die Vorinstanzen hatten die vom Kläger geltend gemachten Gefahren terroristischer Anschläge dem Bauvorhaben nicht zurechnen wollen. Solchen von außen kommenden, nicht durch die bestimmungsgemäße Nutzung des Konsulats hervorgerufenen Gefahren könne nicht dem Mittel des Bauplanungsrechts, sondern nur durch polizeiliche und sonstige ordnungsrechtliche Maßnahmen entgegengewirkt werden, so die Gerichte. Das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Rechtsansicht entgegengetreten.

Auch bei der Erteilung von Baugenehmigungen seien derartige durch Dritte verursachte, mit der Nutzung eines Gebäudes zusammenhängende Gefahren bauplanungsrechtlich von Bedeutung und nicht allein Aufgabe des Polizei- und Ordnungsrechts, so die Richter. Für das türkische Konsulat bestehe jedoch keine konkrete Anschlagsgefahr, sondern nur die unspezifische Besorgnis einer allgemeinen Gefährdungslage.

Unter Einbeziehung der Polizei- und Sicherheitsbehörden müsse die Baugenehmigungsbehörde eine Prognose darüber anstellen, ob dann, wenn aufgrund einer geänderten Einschätzung der Sicherheitslage mit konkreten Anschlagsgefahren gerechnet werden müsse, die dann bestehende Situation durch weitergehende Sicherungsmaßnahmen beherrscht werden könne, ohne dass es zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Umgebung komme. Das Bundesverwaltungsgericht sah für eine solche mangelnde Beherrschbarkeit im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte.