Die Grundsätze zum Organisationsverschulden des Unternehmers finden auf die Architektenhaftung keine Anwendung

01.01.2012

Die Grundsätze zum Organisationsverschulden des Unternehmes finden auf die Architektenhaftung keine Anwendung

Das Oberlandesgericht Naumburg hat die Frage, ob die Grundsätze zum "Organisationsverschulden" des Unternehmers auf die Architektenhaftung mit Urteil vom 12.05.2006 (AZ.: 10 U 8/06) verneint. Die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zur 30-jährigen Verjährungsfrist bei einem festgestellten Organisationsverschulden des Unternehmers kommen nur dann zur Anwendung, wenn sich der Unternehmer seiner vertraglichen Offenbarungspflicht bei Ablieferung des Werkes dadurch entzieht, dass er sich unwissend hält oder sich keiner Gehilfen bei der Pflicht bedient, Mängel zu offenbaren. Diese Grundsätze sind nicht auf die Haftung eines Architekten übertragbar, da sich der Architekt des Werkunternehmers nicht als Gehilfe zur Verrichtung eines eigenen Geschäfts bedient.

Im zu entschiedenen Fall hat der Bauherr ein Architekturbüro mit den Leistungsphasen 3 - 9 der HOAI zwecks Umbau und Rekonstruktion seines Anwesens beauftragt. Das Büro veranlasste auf der Basis eines Gutachtens Maßnahmen zur Beseitigung von Pilzbefall des Holzes im Bereich der Geschossdecke. Das Objekt wurde 1993 fertigt gestellt und bezogen. Im Jahr 2004 leitete der Bauherr aufgrund von Durchfeuchtungserscheinungen gegen das Büro ein selbstständiges Beweisverfahren ein. Danach haben Planungs- und Überwachungsfehler unter anderem zur Durchfeuchtung des Dachterrassenaufbaus geführt. Sämtliche Balken müssen saniert werden. Der Bauherr verlangt für die Instandsetzung 20.500 Euro. Der Verjährungseinrede des Architekturbüros hält er entgegen, das Büro hafte nach den vom BGH aufgestellten Grundsätzen zum Organisationsverschulden wegen unzureichender Bauüberwachung 30 Jahre wie für Arglist.

Das OLG hält den Anspruch des Bauherrn für verjährt. Zum einen ergebe sich auch aus besonders eklatanten Fehlern bzw. Mängeln, ohne Prüfung von Kenntnis und Vorsatz, keine automatische Annahme eines arglistiges Verschweigens und damit zu einer 30- jährigen Verjährungsfrist. Zum anderen habe der Bauherr auch nichts dazu vorgetragen, dass das Architekturbüro sich bewusst unwissend hielt bzw. seiner Pflicht zur Bauaufsicht überhaupt nicht nachgekommen ist. Zwar handelt es sich nach dem Beweisgutachten um mehrere Verstöße gegen die Regeln der Technik beim Aufbau der Dachterrasse, allerdings seien diese nicht derart augenfällig, dass sie für das Architekturbüro nicht zu übersehen waren. Ganz im Gegenteil, denn die Fehler haben sich erst im Laufe der Jahre schleichend bemerkbar gemacht.