01.01.2012
Sollen Architektenleistungen vereinbarungsgemäß unentgeltlich erfolgen, so trägt der Auftraggeber die Beweislast
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 23.11.2006 (Az.: VII ZR 32/06) das Urteil vom Oberlandesgericht Köln vom 25.01.2006 (Az.: 11 U 57/03) bestätigt, wonach die Tatsache, dass Architektenleistungen vereinbarungsgemäß unentgeltlich erbracht werden, vom Auftraggeber zu beweisen sind.
Im vorliegenden Fall hatte der Auftraggeber einen Architekten damit beauftragt Voruntersuchungen für ein Bauvorhaben mit einer Bausumme von 9 Mio. Euro anzustellen. Im Januar 2001 rechnete der Architekt mit zwei Rechnungen die erbrachten Leistungen ab. Nach Zahlung durch den Auftraggeber erbringt der Architekt weitere Planungsleistungen bis in das Jahr 2002. Dabei wird der Auftraggeber stets vom Architekten über erbrachte Leistungen und die jeweiligen Planungstätigkeit informiert. Der Auftraggeber nimmt diese Leistungen auch entgegen. Durch den Architekten wird insgesamt die Leistungsphase 2 vollständig und die Leistungsphase3 teilweise erbracht. Der Architekt rechnete die erbrachten Leistungen ab und forderte ein weiteres Honorar in Höhe von ca. 110.000 Euro. Der Auftraggeber weigerte sich die Leistungen zu zahlen, mit der Begründung, er sei der Auffassung, dass ein Auftrag zur Erbringung der Architektenleistung nicht erteilt worden ist. Der Architekt habe die von ihm erbrachten Leistungen unentgeltlich erbracht.
Das OLG verurteilte den Auftraggeber zur Zahlung eines Honorars in Höhe von 94.889,37 Euro. Denn auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, so § 632 Abs. 1 BGB a.F.. Diese Umstände hat der Architekt darzulegen und zu beweisen. Hingegen muss der Auftraggeber eines Architektenvertrages seinen Einwand, der Architekt habe erbrachte Leistungen unentgeltlich erbringen müssen, beweisen. Bereits in der Abrechnung der Voruntersuchung und der erfolgten Zahlung sieht das OLG ein wichtiges Indiz dafür, dass der Architekt im daran anschließenden Planungsstadium nicht unentgeltlich tätig werden wollte. Unter objektiven Gesichtspunkten folgt hieraus, dass der Architekt nicht bereit gewesen ist, auch nur die Voruntersuchung unentgeltlich zu erbringen. Hieraus folgert das OLG, dass der Auftraggeber nicht davon ausgehen konnte, dass der Architekt nach der entgeltlichen Tätigkeit anschließend unentgeltlich tätig werden wollte. Weiter war es für den Auftraggeber erkennbar, dass der Architekt erhebliche Planungstätigkeit nach Abschluss der Voruntersuchung entfaltete. Insbesondere im Hinblick auf die aufgewendete Zeit stellt das OLG fest, dass bei einem so langen Zeitraum der Tätigkeit eine gefälligkeitshalber erbrachte Leistung ausscheidet. Das OLG kürzte die Forderung lediglich um einen kleinen Teil, da Teilleistungen aus der Leistungsphase 3 nicht vollständig erbracht worden sind.
Das Urteil des OLG Köln stimmt somit mit der Rechtsprechung zur Frage der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Zustandekommens eines Architektenvertrages und der Unentgeltlichkeit der Erbringung der Leistungen überein. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Architekt bereits für die Voruntersuchung eine Vergütung beansprucht und bezahlt bekommen hat, so dass aus Sicht des Gerichts bereits schon hier gefolgert werden konnte, dass eine Unentgeltlichkeit von weiteren erheblichen Planungsleistungen nicht in Betracht kommt.