Kosten für vorprozessuale Privatgutachten gehören nur ausnahmsweise zu den Kosten des Rechtsstreits

01.01.2012

Kosten für ein vorprozessuales Privatgutachten gehören nur ausnahmesweise zu den Kosten des Rechtsstreits

Mit Beschluss vom 06.10.2006 (Az.: 23 W 41/06) hat das Oberlandesgericht Celle entschieden, dass Kosten vorprozessual erstatteter Privatgutachten nur dann ausnahmsweise zu den Kosten des Rechtsstreits gehören, wenn das Privatgutachten sich auf den konkreten Prozess bezieht und gerade im Hinblick auf diesen Prozess in Auftrag gegeben wurde. Wenn das Gutachten nur der Vorbereitung des Versuchs einer außergerichtlichen Einigung der Parteien diente, stellen Kosten eines Privatgutachtens keine zu zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten des Rechtsstreits dar.

Der klagende Bauherr beantragte nach einem Beweis- und anschließendem streitigen Hauptverfahren die Festsetzung und Erstattung der Kosten eines von ihm ca. vier Monate vor Einleitung des Beweisverfahrens beauftragten Privatgutachtens. Damals diente das Gutachten zu nächste der Vorbereitung einer gütlichen Einigung, die allerdings scheiterte. Da das Privatgutachten im Beweissicherungsgutachten des gerichtlich bestellen Gutachters zitier worden sei, ist der Bauherr der Auffassung, dass es sich um zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung handele. Der beklagte Unternehmer wendet dem gegenüber ein, dass diese Kosten neben den Kosten des Beweissicherungsverfahrens nicht erstattungspflichtig seien, zumal ausschließlich das Beweissicherungsgutachten der Klaggeerhebung zu Grunde lag.

Die Kosten des Privatgutachtens wurden vom Rechtspfleger des Landgerichts zu Gunsten des Bauherrn festgesetzt, worauf der Unternehmer sofortige Beschwerde einlegte. Daraufhin änderte das OLG den Kistenfestsetzungsbeschluss und kürzte die erstattungspflichtigen Kosten um die Kosten des Privatgutachtens.
Das OLG Celle stellte fest, dass die Kosten vorprozessual erstatteter Privatgutachterkosten nur ausnahmsweise zu den Kosten des Rechtsstreits gehören, was zumindest voraussetzt, dass das Gutachten sich auf den konkreten Prozess bezieht und gerade im Hinblick auf diesen in Auftrag gegeben worden ist. Hier fehle es an dieser erforderlichen Prozessbezogenheit, insbesondere weil das Gutachten zur Mängelfeststellung und zur außergerichtlichen Einigung der Parteien eingeholt wurde, also gerade nicht im Hinblick auf den konkreten Rechtsstreit, der vielmehr mit der Einholung des Privatgutachtens vermieden werden sollte.