Klage gegen die Kürzung der jährlichen Sonderzuwendung für Beamte und Richter abgewiesen

01.01.2012

Klage gegen Kürzung der jährlichen Sonderzuwendung für Beamte und Richter abgewiesen

Das Oberverwaltungsgericht Berlin- Brandenburg hat die Klage mehrere Richter und Beamten des höheren und gehobenen Dienstes gegen die Kürzung der jährlichen Sonderzuwendung mit Beschluss vom 18.01.2007 (Az.: OVG 4 N 76.05 und andere) abgewiesen.

Im September 2003 hat der Bundestag das Gesetz über die jährliche Sonderzuwendung für Beamte und Richter aufgehoben und den Ländern damit die Befugnis eingeräumt, über die Zahlung einer jährlichen Sonderzuwendung und deren Höhe selbst zu entscheiden. Mit dem Sonderzahlungsgesetz vom 05.11.2003 machte das Land Berlin hiervon Gebrauch und kürzte die Sonderzuwendung ab 2003 von bislang etwa 85 Prozent der jeweiligen Dezemberbezüge pauschal auf (brutto) 640 Euro für alle Richter und Beamten. Für Versorgungsempfänger wurde die Sonderzuwendung auf 320 Euro gekürzt. In den höheren Besoldungsgruppen führte dies zu einer Einkommensminderung von mehreren Tausend Euro. Die Klagen gegen die Kürzung des "Weihnachtsgeldes" für das Jahr 2003 wurden vom Verwaltungsgericht Berlin abgewiesen.

Die Berufung gegen diese Urteile hat das OVG nicht zugelassen. Damit sind sie rechtskräftig. Den verfassungsrechtlichen Einwänden der Kläger folgte das Gericht nicht, da das Weihnachtsgeld kein verfassungsrechtlich geschützter Bestandteil des Gehalts sei. Der Gesetzgeber könne es jederzeit für die Zukunft ändern. Es sei auch nicht ersichtlich, dass das verbleibende Nettoeinkommen der Kläger nicht mehr für einen angemessenen Lebensunterhalt ausreiche oder nicht mehr ihrem Amt angemessen sei.

Die Tatsache, dass sie höheren Einkommen durch die Umstellung auf einen für alle gleichen Festbetrag größere Einbußen hätten als die unteren Besoldungsgruppen, verstoße nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot. Vielmehr dürfe der Gesetzgeber an den sozialen Gesichtspunkten anknüpfen, dass die Bezieher kleinerer Einkommen das "Weihnachtsgeld" nötiger hätten.

Auch verstoße die weniger Wochen vor der Auszahlung im Dezember 2003 erfolgte Kürzung des "Weihnachtsgeldes" auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Die Betroffenen hätten durch die Gesetzgebungsverfahren und Ankündigungen des Berliner Senats mit einer Änderung rechen müssen. Somit sei ein Vertrauen auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtslage nicht schutzwürdig gewesen.

Angesichts der Haushaltslage des Landes sei die Kürzung als Beitrag zu notwenigen Einsparungen gerechtfertigt. Mit entsprechender Begründung hat das OVG auch den Fall eines Beamten aus dem Land Brandenburg entschieden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht