Weiterbau der Bundesautobahn A 143 bis auf weiteres gestoppt

01.01.2012

Der Weiterbau der Bundsautobahn A 143 ist bis auf weiteres gestoppt

Der Weiterbau der Bundesautobahn A 143 ist bis auf weiteres gestoppt. Insoweit hatte die gegen dieses Vorhaben gerichtete Klage eines Naturschutzvereins Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Urteil vom 17.01.2007 (Az.: BVerwG 9 A 20.05), dass die Planfeststellung für die Durchquerung zweier Schutzgebiete nach der europäischen Fauna- Flora- Habitat- Richtlinie bisher nicht europarechtlichen Vorgaben entspricht.

Im Wesentlichen ist an der Planfeststellung ein etwa 12 km langes Teilstück der A 143 streitig, das im Naturpark ?Unteres Saaletal? zwei Schutzgebiete nach der europäischen Fauna- Flora- Habitat- Richtlinie (FFH- Richtlinie) durchqueren soll. Im gesetzlichen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ist die A 143 als ?vordringliche Bedarf? aufgeführt und gehört zu den Verkehrsprojekten Deutsch Einheit. Bislang ist das südliche Teilstück von der A 38 bis zur Anschlussstelle Halle- Neustadt fertig gestellt.

Trotz konfliktmindernder Maßnahmen in der Planfeststellung genügten diese nicht den Anforderungen des europäischen Naturschutzrechts, so das BVerwG. Die Querung von FFH- Gebieten durch eine Autobahn löse ein strenges Schutzsystem aus, dessen Einhaltung der umfassenden gerichtlichen Kontrolle unterliege. Der Träger des Vorhabens habe in einer FFH- Verträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse den Nachweis zu führen, dass es Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der FFH- Gebiete ausgeschlossen sei. Schadensminderungs- und Schadensvermeidungsmaßnahmen zum Schutz der FFH- Gebiete könnten zwar im Grundsatz berücksichtigt werden, aber verbleibende Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Maßnahmen gingen dabei zu Lasten des Vorhabens.

Nach dem Urteil des BVwerG darf die Verträglichkeitsprüfung nicht mit einem positiven Ergebnis für das Vorhaben abgeschlossen werden, wenn aus wissenschaftlicher Sicht vernünftige Zweifel an der Tragfähigkeit der Risikoeinschätzung bestehen. Vielmehr könne das Vorhaben dann nur aufgrund einer Abweichungsprüfung zu gelassen werden. Dabei müsse der Nachweis erbracht werden, dass zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses die Durchführung des Vorhabens erforderten, denen durch eine die FFH- Gebiete weniger oder gar nicht beeinträchtigende Alternativlösung nicht genügt werden könne. Auch müssten alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des europäischen Ökologischen Netzes ?Natura 2000? ergriffen werden. Auch eine nachfolgende Abweichungsprüfung wird von möglichen Mängeln infiziert, wenn in der FFH- Verträglichkeitsprüfung nicht zu sämtlichen sich konkret abzeichnenden Risiken die besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse abgerufen, dokumentiert und berücksichtigt worden sind.

In beschränktem Umfang sei zwar in Anwendung des im Fachplanungsrecht anerkannten Grundsatzes eine Fehlerheilung noch im gerichtlichen Verfahren möglich. Die Ermittlungsdefizite bei der FFH- Verträglichkeitsprüfung könnten regelmäßig aber nicht durch nachträglichen Vortrag im Prozess aufgefangen werden, sondern erforderten ein ergänzendes Verfahren. Ein solches Verfahren habe das beklagte Landesverwaltungsamt Sachsen- Anhalt hinsichtlich des Artenschutzes für Fledermäuse bereits eingeleitet. In dieses Verfahren und die daraufhin ergehende Entscheidung werde nunmehr auch der Gebietsschutz nach der FFH- Richtlinie einzubeziehen sein, soweit die gerichtliche Überprüfung zu Beanstandungen geführt habe. Dementsprechend sei der Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig zu erklären und außer Vollzug zu setzen.