Ablagerung von Nebengestein aus dem Bergwerk Saar zulässig

01.01.2012

Ablagerung von Nebengestein aus dem Bergwerk Saar zulässig

Mit Beschluss vom 20.12.2006 hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis die Beschwerde der Stadt Friedrichsthal gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) zurückgewiesen, mit dem ihr Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen eine für die Ablagerung von Nebengestein aus dem Bergwerk Saar erteilte Zulassung abgelehnt worden war (Az.: 2 W 16/06).

Im Wesentlichen hatte die Stadt Friedrichsthal ihre Beschwerde darauf gestützt, dass ihre gemeindliche Planungshoheit durch die vom Bergamt erteile Zulassung verletzt werde. Aufgrund des fehlenden räumlichen Zusammenhangs zwischen dem Bergwerk Saar und der Berghalde Maybach, dürfe kein Nebengestein aus Ensdorf aus der Halde abgelagert werden. Dies gelte insbesondere, da das Nebengestein wegen seines hohen Wassergehalts zur Versumpfung von Flächen der Berghalde Maybach führe, die aufgrund eines Bebauungsplan für gewerbliche Zwecke im Rahmen einer Anschlussnutzung ausgewiesen werden sollte.

Die Planungshoheit der Stadt sah das OVG durch die angegriffene Zulassung nicht als verletzt an. Das Ablagern von Nebengestein auf der Berghalde unterliege dem Bundesberggesetz. Die Stadt sei im bergrechtliche Zulassungsverfahren ordnungsgemäß angehört worden und ihr Einvernehmen war nicht erforderlich gewesen. Die Zulassung stehe auch nicht im Widerspruch zum Landesentwicklungs- und Flächennutzungsplan. Da noch keine konkreten Überlegungen hinsichtlich der möglichen Größe eines potentiellen Gewerbegebiets auf Seiten der Stadt unternommen wurden und auch keine über erste Untersuchungen zur bodenmechanischen Machbarkeit hinausgehenden Planungsschritte eingeleitet worden sind, sei ein Eingriff in ihre Planungshoheit nicht nahe liegend.

Dies gelte auch angesichts einer möglichen Versumpfung der Haldenfläche durch die zugelassene Ablagerung des Nebengesteins, die eine gewerbliche Nutzbarmachung von der Dauer der Schüttung und dem damit einhergehenden Ausmaß der Versumpfung auf längere Sicht ausschließen könne. Eine sichere Aussicht der Stadt auf eine realisierbare Bauleitplanung sei nicht ersichtlich. Eine Zulassung der Berghalde Maybach für die Ablagerung von Nebengestein hat seit jeher stattgefunden und auch genutzt worden. Zur Aufrechterhaltung der Kohlegewinnung sei das Bergwerk Saar auf die Berghalde Maybach angewiesen, da die am Fuß der Berghalde Duhamel betriebene Teichwechselwirtschaft die theoretisch zur Aufschüttung zur Verfügung stehende Fläche der Halde vollständig in Anspruch nehme und die Berghalde Ludweiler nur noch über eine geringe Restkapazität verfüge, so die Entscheidungsbegründung.