Kein Beitrag für die Beseitigung des Niederschlagswassers

01.01.2012

Kein Beitrag für die Beseitigung des Niederschlagswassers

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland- Pfalz in Koblenz entschied mit Urteil vom 19.12.2006 (Az.: 6 A 1114/06), dass wenn der Eigentümer verpflichtet ist, das auf seinem Grundstück anfallende Oberflächenwasser versickern zu lassen, er nicht zu einem Beitrag für die Beseitigung des Niederschlagswassers herangezogen werden darf.

Das Grundstück der Klägerin, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, grenzt an eine Straße, in der ein Abwasserkanal verläuft. Der Klägerin wurde in der Baugenehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle aufgegeben, das Oberflächenwasser auf dem Grundstück versickern zu lassen, statt es in den Abwasserkanal einzuleiten. Dennoch verlangte die zuständige Verbandsgemeinde die Zahlung eines Beitrages für die Niederschlagswasserbeseitigung. Die hiergegen erhobene Klage hatte bereits vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Das OVG bestätigte diese Entscheidung.

Die Klägerin sei für die Beseitigung des Niederschlagswassers nicht beitragspflichtig. Die Auflage in der ihr erteilten Baugenehmigung ordne die Versickerung des Oberflächenwassers auf dem Grundstück an. Deshalb sei der Klägerin verbindlich untersagt, Niederschlagswasser in den vorhandenen Kanal einzuleiten, begründete das OVG seine Entscheidung.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht