Stadtverwaltung darf der Redaktion einer Zeitschrift keine Gebühren für Auskünfte berechnen

01.01.2012

Stadtverwaltung darf der Redaktion einer Zeitschrift keine Gebühren für Auskünfte brechnen

Das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg entschied in seinem Urteil vom 19.12.2006 (Az.: 11 K 2574/06), dass eine Stadtverwaltung einer Zeitschrift keine Gebühren berechnen darf, wenn sie Auskünfte über die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erteilt. Denn die Gebührenerhebung stelle eine rechtswidrige Beschränkung des presserechtlichen Informationsanspruches dar.

Der Bund der Steuerzahler Nordrhein- Westfalen e.V. hatte als Herausgeber seiner Verbandszeitschrift gegen den Bürgermeister der Stadt Meschede geklagt. Die Redaktion der Informationsschrift ?Die NRW Nachrichten? hatte im Rahmen ihrer alljährlichen Kommunalumfrage an die 396 nordrhein- westfälischen Kommunen auch die Stadt Meschede um Auskunft über die Entwicklung der von ihr erhobenen kommunalen Abgaben und verschiedener Positionen im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt gebeten.

Dieser Anfrage kam die Stadt Meschede nach und übersandte der Redaktion per E-Mail die ausgefüllten Fragebögen. Für die Bearbeitung der Anfrage setzte sie eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 24,60 Euro fest. Die Bearbeitung der Fragebögen habe 33 Minuten gedauert und für allgemeine schriftliche Auskünfte sei nach der städtischen Satzung eine Gebühr von 12,30 Euro je angefangener halber Stunde Bearbeitungszeit fällig.
Das VG hat diesen Gebührenbescheid nun aufgehoben. Nach der Auffassung des Gerichts stelle die Gebührenerhebung eine rechtswidrige Beschränkung des presserechtlichen Informationsanspruchs dar. Durch die vorrangigen presserechtlichen Normen sei diese im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Die Behörden seien danach verpflichtet, den Vertretern der Presse Auskünfte zu erteilen. Die gesetzlichen Grenzen dieses Auskunftsanspruches rechtfertigen die Gebührenerhebung nicht. Anderweitigen Beschränkungen unterliege der Informationsanspruch nicht.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht