VGH bestätigt Satzung der Stadt Frankfurt/Main, die den Schutz bestimmter Bäume im Innenstadtbereich vorsieht

01.01.2012

VGH bestätigt Satzung der Stadt Frankfurt/Main, die den Schutz bestimmter Bäume im Innenstadtbereich vorsieht

Der Normenkontrollantrag über die Satzung, mit der bestimmte Bäume im Innenbereich der Stadt Frankfurt am Main unter Schutz gestellt wurden ist vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) am 18.12.2006 (Az.: 4N 1571/06; 4 N 2133/06) zurück gewiesen worden. Die im Jahre 2004 von der Stadt erlassene Satzung ist wirksam.

In einem Fall hatte eine Grundstückseigentümer die Überprüfung der Satzung beantragt, nachdem sie im Dezember 2004 auf ihrem Grundstück eine Buche mit einem Stammumfang von 1,60 m hatte fällen lassen und keine erforderliche Genehmigung nachweisen konnte, woraufhin sie zu einem Bußgeld von 750 Euro belegt worden war. Im zweiten Fall hatten die Antragsteller zuvor einen Zivilrechtsstreit gegen eine Nachbarin geführt, in dem sie von dieser die Zustimmung zur Beseitigung eines Grenzbaumes verlangt hatten. Im Ergebnis hatte das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde aufgeführt, dass die Gründstücksnachbarin der Antragssteller nicht verpflichtet sei, einer Beseitigung zuzustimmen, da diese durch die angegriffene Baumschutzsatzung der Stadt Frankfurt am Main nicht erlaubt werde.

Aufgrund dessen, dass die Antragsteller ihre Normenkontrollanträge nicht innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe der Baumschutzsatzung gestellt haben, wie dies vom Gesetz gefordert wird hat der VGH die Anträge bereits als unzulässig abgelehnt.

Weiter entschied der VGH, dass die Anträge auch unbegründet waren. Denn entgegen der Auffassung der Antragssteller habe die Stadt Frankfurt keine flächendeckende Unterschutzstellung ihrer gesamten Grünbestände vorgenommen. In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben wurden ausschließlich näher bestimmte Bäume unter Schutz gestellt. Nicht das Gebiet an sich, also der bauliche Innenbereich, sondern lediglich und ausschließlich bestimmte und näher beschriebene schutzwürdige Objekt in diesem Bereich seien unter Schutz gestellt worden.
Auch war die Stadt nach den gesetzlichen Vorgaben berechtigt, eine derartige Satzung zu erlassen. Den Bäumen komme ab einem bestimmten Stammumfang sowohl unter ökologischen als auch unter stadtgestalterischen Gesichtspunkten besondere Bedeutung zu, so das Gericht, da sie insbesondere geeignet seien, das Stadtbild entscheidend zu prägen, die klimatischen Verhältnisse in der Stadt nachhaltig positiv zu beeinflussen und als wichtiger Lebens- und Rückzugsraum insbesondere für Vögel zu dienen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht