OVG Koblenz stellt klar, dass auch technische Denkmale vor optischen Beeinträchtigungen zu schützen sind

01.01.2012

OVG Koblenz stellt klar, dass auch technische Denkmale vor optischen Beeinträchtigungen zu schützen sind

Das Oberverwaltungsgericht Koblenz (OVG) hat in seinem Urteil vom 07.12.2006 (Az.: 1 C 10901/06.OVG) klargestellt, dass nicht nur ?herkömmliche? Denkmale wie Burgen, Schlösser und Klöster, sondern auch technische Denkmale vor optischen Beeinträchtigungen zu schützen sind. Danach hat der Bau eines Werbemastes wegen der von ihm ausgehenden negativen optischen Wirkung auf den unter Denkmalschutz stehenden Förderturm der ehemaligen Grube Georg in Willroth zu unterbleiben.

Der Normenknotrollantrag, mit dem sich die zuständigen Kreisverwaltung Neuwied gegen einen Bebauungsplan gewandt hat war somit erfolgreich. Der Bau des 55 Meter hohen Werbemastes in etwas 700 Meter Entfernung vom denkmalgeschützten Turm war in dem Bebauungsplan zugelassen worden.

Das OVG führte aus, dass die Errichtung des Werbemastes dem regionalen Raumordnungsplan widerspreche. Danach seien landschaftsprägende Kulturdenkmale mit erheblicher Fernwirkung vor optischen Beeinträchtigungen zu bewahren. Der Förderturm der ehemaligen Grube Georg, der bereits im Jahre 1981 förmlich unter Denkmalschutz gestellt worden sei, bilde in seiner Umgebung eine markante Landmarke. Nach Ansicht des OVG würde der Werbemast zu einer gravierenden Störung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals führen. Für den Betrachter entstünde eine unerwünschte optische Konkurrenz der in etwa gleich hohen Anlagen. Hiervon seien auch so genannte technische Denkmale zu schützen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht