Erlebnisgastronomie als Vergnügungsstätte im Mischgebiet nicht gestattet

01.01.2012

Erlebnisgastronomie als Vergnügungsstätte im Mischgebiet nicht gestattet

Das Verwaltungsgericht Neustadt (VG) hat mit Urteil vom 30.11.2006 (Az.: 4 K 1100/06.NW) entschieden, dass wenn in einem Mischgebiet eine Vergnügungsstätte betrieben wird, die Bauaufsichtsbehörde hiergegen einschreiten muss. Im konkreten Fall war von einer Vergnügungsstätte auszugehen, da ein Betrieb nicht allein auf das Anbieten der klassischen gaststättentypischen Leistungen ausgelegt war.

Der Kläger wohnt in unmittelbarer Nachbarschaft eines als Gaststätte genehmigten Betriebes, der aus einem Biergarten, einem Speiserestaurant und einem etwas 280 Quadratmeter großen Club besteht. Der Betreiber veranstaltet in besagtem Club unter Erhebung eines Eintrittsgeldes täglich wechselnde Motto- Partys. Diese werden auf der eigenen Homepage im Internet sowie auf Flyern beworben. Durch den von den Veranstaltungen ausgehenden Lärm fühlte sich der Kläger gestört und beantragt im Herbst 2005 bei der Kreisverwaltung ein Einschreiten der Bauaufsicht, hatte damit aber keinen Erfolg. Deshalb erhob er im Juli 2006 Klage beim VG.

Das VG hat die Kreisverwaltung verpflichtet, dem Betreibe die Nutzung der Gasstätte als Vergnügungsstätte zu untersagen. Baurechtlich handele es sich bei dem betreffenden Gebiet um ein Mischgebiet, welches sowohl von Wohnbebauungen als auch von gewerblicher Nutzung geprägt sei. Mit Rücksicht auf die Anwohner sei in einem solchen Gebiet lediglich Schank- und Speisewirtschaften, nicht aber Vergnügungsstätten zulässig.
Nach Ansicht des VG handelt es sich um eine Vergnügungsstätte, da der Betrieb nicht allein auf das Anbieten der klassischen gaststättentypischen Leistungen ausgelegt sei, sondern als so genannte ?Erlebnisgastronomie? die Unterhaltung eines vorwiegend jüngeren Publikums zum Inhalt habe. Insgesamt sei das Leistungsangebot darauf zugeschnitten, eine überregionale Kundschaft anzuziehen, sodass ein solcher Betrieb nur in einem Kerngebiet zulässig sei.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht