Beamtin nach durchgehender Dienstunfähigkeit von fast einem Jahr und zehn Monaten in den Ruhestand versetzt

01.01.2012

Beamtin nach durchgehender Dienstunfähigkeit von fast einem Jahr und zehn Monaten in den Ruhestand versetzt

Nach fast einem Jahr und zehn Monaten durchgehender Dienstunfähigkeit durfte das Land Rheinland- Pfalz die Leiterin einer Realschule in den Ruhestand versetzen. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz (VG) mit Urteil vom 21.11.2006 (Az.: 6 K 257/06.KO) entschieden.

Die Beamtin war als Realschulrektorin für das Land Rheinland- Pfalz tätig. Im März 2004 wurde bekannt, dass sie stellvertretende Vorsitzende des Vereins "Zentrum des Lichts", einer privaten weltanschaulichen Vereinigung, war. Daraufhin kam es zu einer umfangreichen Presseberichterstattung, wodurch es auch zu Unruhe innerhalb der Lehrer- und der Elternschaft der von ihr geleiteten Schule kam. Infolge erkrankte die Rektorin dienstunfähig an einer Depression. Im weiteren Verlauf versetzte das Land sie zur Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Außenstelle Koblenz. Diese veranlasste Anfang Januar 2005 eine amtsärztliche Untersuchung, mit dem Ergebnis, dass nicht zu erwarten sei, dass die Dienstfähigkeit der Rektorin innerhalb der nächsten sechs Monate wiederhergestellt sein würde. Für eine erfolgreiche psychotherapeutische Behandlung setzte ein Gutachter etwa ein Jahr an.

Im dem anschließenden Verfahren zu ihrer Versetzung in den Ruhestand legte die Rektorin eine privatärztliche Stellungnahme vor, wonach die Dauer der Erkrankung nur schwer voraus zusagen sei, wohl aber noch mindestens drei bis vier Monate andauere. Nach der erneuten Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme, welche die erste Beurteilung bestätigt, versetzte das Land die Beamtin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Dagegen erhob die Beamtin Klage. Nachdem sie mittlerweile ihre Dienstfähigkeit wiedererlangt hatte, wurde sie erneut zur Realschulrektorin ernannt.

Das VG wies die Klage ab. Die Klage sei zwar zulässig, obwohl die Klägerin mittlerweile wieder ihren Dienst verrichte. Denn die Beamtin habe ein berechtigtes Interesse an der Aufhebung der angegriffenen Entscheidung, falls sich diese als rechtswidrig erweise. Dann müsse das Land nämlich die Differenz zwischen den Versorgungs- und den Besoldungsbezügen für diese Zeit nach zahlen.
Jedoch sei die Klage unbegründet, so das VG. Die Ruhestandsentscheidung sei rechtmäßig gewesen. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand sei die letzte Verwaltungsentscheidung. Im Fall der Rektorin hätten die Voraussetzungen im gegebenen Zeitpunkt vorgelegen. Diese sei fast ein Jahr und zehn Monate durchgehen dienstunfähig erkrankt gewesen. Das Land habe angesichts der amtsärztlichen Einschätzung davon ausgehen dürfen, dass die Rektorin währen der nächsten sechs Monate ihrer volle Dienstfähigkeit nicht wiedergewinnen werden. Auch hätten keine besonderen Umstände vorgelegen, die das Land dazu hätten veranlassen müssen, von einer Versetzung der Rektorin in den Ruhestand Abstand zu nehmen. Eine ermessensfehlerhafte Entscheidung hätte auch nicht vorgelegen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht