Untersagung der privaten Vermittlung von Sportwetten ist rechtmäßig

01.01.2012

Die Untersagung der privaten Vermittlung von Sportwetten ist rechtmäßig

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel hat mit seinem Beschluss vom 05.01.2007 (Az.: 2 TG 2911/06) die Möglichkeit zur rechtmäßigen Untersagung der privaten Vermittlung von Sportwetten bestätigt. Damit wurde die Beschwerde des Betreibers eines Sportwettenbüros gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen.

Dem Inhaber des Wettbüros wurde von der Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt am Main untersagt, Sportwetten an einen Wettunternehmer in Malta zu vermitteln, da dies gegen das staatliche Wettmonopol verstoße. Es wurde die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main hatte einen dagegen gerichteten Eilantrag abgelehnt.

Der VGH stellte in seiner Entscheidung die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung und der Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung fest. Dem Hessischen Sportwettengesetz zur Folge dürften die allein vom Land Hessen veranstalteten Sportwetten nur in den von ihm zugelassenen Annahmestellen gewerbsmäßig vermittelt werden. Im Falle von Verstößen gegen dieses Gesetz dürften dieses ordnungsrechtlich unterbunden werden.

Seit dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom März 2006 (Az.: 1 BvR 1054/01) habe das Land Hessen ebenso wie andere Bundesländer vielfältige und umfassende Maßnahmen mit dem Ziel getroffen, das bestehende staatliche Wettmonopol unter Beachtung der im Urteil festgelegten Vorgaben auszugestalten. Es habe eine deutliche Reduzierung des Angebots und der Verfügbarkeit von Sportwetten sowie die Werbung für Sportwetten statt gefunden. Zudem sei die Teilnahme an ?Oddset? - Spielwetten nunmehr an eine Kundenkarte geknüpft, die sowohl eine Schufa- Abfrage mit Alternachweis und hieraus folgend den Ausschluss Minderjähriger ermögliche als auch die Eintragung eines persönlich festzulegenden Spieleinsatzlimits. Auch werde in Begleitinformationen auf die Gefahren von Wettspielen und auf Maßnahmen zur Suchtprävention hingewiesen. In Anbetracht dieser Maßnahmen habe der staatliche Anbieter von "Oddset"- Sportwetten in Hessen in gewichtigem Umfang den Vorgaben des BVerfG zur Bekämpfung der Wettsucht und zur Suchtprävention Rechnung getragen.

Entsprechend der Entscheidung des BVerfG lägen damit die Voraussetzungen zur weiteren Unterbindung der privaten Vermittlung von Sportwetten in Hessen für den Übergangszeitraum bis zum 31.12.2007 vor. Dieser Beurteilung stünden die Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts nicht entgegen, wie sie der Europäische Gerichtshof insbesondere in seinem «Gambelli-Urteil» aufgestellt habe. Das Verbot der privaten Vermittlung von Sportwetten greife angesichts der in Hessen getroffenen Maßnahmen zur Umsetzungen der Forderungen des BVerfG nicht mehr unzulässig in die durch den EG- Vertrag eingeräumte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ein. Es widerspreche auch nicht europäischem Gemeinschaftsrecht, wenn nach nationalem Recht eine Übergangsfrist zur Behebung einer unzureichenden Ausgestaltung von Eingriffen in Grundrechte eingeräumt werde, während Verstöße gegen die geltende Rechtslage unterbunden werden könnten, so das Gericht.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht