01.01.2012
Ein Grundstückseigentümer kann Schadensersatzansprüche gegen den Staat geltend machen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 11.01.2007 (III ZR 302/05) entschieden, dass einem Grundstückseigentümer Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche gegen den Staat zustehen können, wenn von ihm beantragte Eintragungen im Grundbuch erst mit erheblicher Verzögerung vorgenommen werden.
Ein Bauträger hatte auf seinem Grundstück Eigentumswohnungen errichtet und diese verkauft. Zur Sicherung der Ansprüche der Käufer sollten die Kaufpreiszahlungen nach Eintragung von Vormerkungen im Grundbuch erfolgen. Der hierfür zuständige Rechtspfleger des Amtsgerichts (AG) war jedoch überlastet und trug die Vormerkungen aufgrund dessen erst nach einem Jahr und acht Monaten ein. Wegen dem entstandenen Zinsschaden des insolvent gewordenen Bauträgers verlangte nunmehr die finanzierende Sparkasse, an die die Ersatzansprüche abgetreten worden waren, von dem Bundesland Schadensersatz in Höhe von zunächst etwa 450.000 Euro. Das Landgericht (LG) wies die Klage ab, das Oberlandesgericht (OLG) gab ihr statt. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies das Verfahren zur erneuten Prüfung an das OLG zurück.
Der BGH bejahte allerdings im Ansatz die geltend gemachten Ersatzansprüche. Jede Behörde habe die Amtspflicht, Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten. Sei dies wegen Überlastung des zuständigen Beamten nicht gewährleistet, müssten nicht nur die zuständige Behörde, also hier das AG, sondern auch die übergeordneten Stellen, hier LG, OLG und Justizministerien, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Abhilfe schaffen. Inwieweit sie hierzu in der Lage gewesen wären, wurde nach Ansicht der Karlsruher Richter in dem vorliegenden Rechtsstreit bislang nicht hinreichend geklärt.
Der BGH entschied weiter, dass bei der hier in Rede stehenden unzumutbaren Verzögerung von Eintragungsanträgen außer dem Amtshaftungsanspruch noch ein Anspruch des Grundstückseigentümers auf angemessene Entschädigung für die entgangene Nutzung seines Eigentums aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs gegeben sei. Dieser Anspruch sei allerdings nicht auf den vollen Schadensausgleich gerichtet, betonten die Richter. Weitere Sachverhaltsfeststellungen und eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht seien aufgrund dessen nötig geworden.
Soweit es dagegen um die Zuweisung von Haushaltsmitteln und Stellen an die Gerichte durch den Haushaltsgesetzgeber ging, hielt der BGH an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach auf eine etwaige Pflichtverletzung des Gesetzgebers kein Schadensersatzanspruch des Bürgers gestützt werden könne.