Tempo-30-Zonen sind unter erleichterten Voraussetzungen zulässig

01.01.2012

Tempo-30-Zonen sind unter erleichterten Voraussetzungen zulässig

In einem Streit um die Rechtmäßigkeit der verkehrsbehördlichen Anordnung einer Tempo 30-Zone in einer Gemeindestraße in der Stadt Weener hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg mit Urteil vom 18.07.2006 (12 LC 270/04) die Berufung eines Straßenanliegers zurück- und darauf hingewiesen, dass seit einer Änderung der StVO im Jahr 2000 die Einrichtung einer Tempo-30-Zone unter deutlich erleichterten Bedingungen möglich sei und insbesondere kein «Zonenbewusstsein» mehr erfordere.

Der Kläger, der einen Holz- und Baustoffhandel betreibt, hatte geltend gemacht, dass die im Streit befindliche Straße für die Einrichtung als Tempo-30-Zone ungeeignet sei und sein Gewerbebetrieb infolge der Anordnung erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleide. Denn er sei auf eine zügige Erreichbarkeit seines Betriebs für Zulieferer und Kunden angewiesen.

Der 12. Senat des OVG ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Die Richter stellten fest, dass die Anordnung von Tempo-30-Zonen nach der Änderung der Straßenverkehrsordnung vom 11.12.2000 gegenüber der vorherigen Rechtslage unter erheblich erleichterten Voraussetzungen zulässig sei. Diese lägen hier vor. Die Straßenverkehrsbehörde habe die Zonenanordnung im Interesse der Verkehrssicherheit treffen können. Die betreffende Straße sei eine nicht vorfahrtberechtigte innerörtliche Gemeindestraße ohne erheblichen Durchgangsverkehr. Die Anordnung sei wegen des teilweise engen Ausbauzustands der Straße mit nur schmalen Gehwegen auch gerechtfertigt und diene dem Schutz der Wohnbevölkerung.

Weiter heißt es, im Gegensatz zur früheren Rechtslage sei eine den Verkehrsteilnehmern vermittelte Vorstellung, sich in einer Tempo 30- Zone zu befinden («Zonenbewusstsein») heute nicht mehr zu fordern. Die Verkehrsteilnehmer hätten vielmehr innerhalb geschlossener Ortschaften und abseits der Vorfahrtstraßen grundsätzlich mit der Anordnung von Tempo- 30-Zonen zu rechnen. Der Gewerbebetrieb des Klägers werde durch die Zonenanordnung auch nicht wesentlich beeinträchtigt, die Erreichbarkeit seines Betriebs sei weiterhin gewährleistet.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht