Ein Gebäudemiteigentümer kann von einem anderen Miteigentümer nicht die Zustimmung zur Errichtung einer Funkfeststation auf dem Gebäude verlangen

01.01.2012

Ein Gebäudemiteigentümer kann von einem anderen Miteigentümer nicht die Zustimmung zur Errichtung einer Funkfeststation auf dem Gebäude verlangen

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat mit urteil vom 12.07.2006 (1 U 20/06) entschieden, dass ein Gebäudeeigentümer von einem anderen Miteigentümer nicht die Zustimmung zum Abschluss eines Mietvertrags mit einem Mobilfunkanbieter zur Errichtung einer Funkfeststation auf dem Hausdach verlangen kann.

Kläger und Beklagte sind Miteigentümer eines Hauses, wobei die Beklagten die Mehrheitsbeteiligung besitzen. Der Kläger erhielt ein Angebot eines Mobilfunkanbieters zum Abschluss eines Mietvertrags über das Dachgeschoss zum Zweck der Errichtung einer Funkfeststation auf dem Hausdach. Die jährliche Miete sollte 4.000 Euro betragen. Der Kläger stimmte dem Abschluss dieses Mietvertrages schriftlich zu. Die Beklagten weigerten sich, den Mietvertrag zu unterzeichnen mit der Begründung, dass die Strahlenwerte messbar seien, aber man nicht wisse, wie sie wirkten.

Wie schon in der ersten Instanz blieb der Kläger auch in der Berufung unterlegen. Der Erste Zivilsenat des OLG Karlsruhe stellte fest, entgegen der Meinung des Klägers entspreche die Mehrheitsentscheidung der Beklagten, den Mietvertrag nicht abzuschließen, einer dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechenden Verwaltung und Benutzung des Gebäudes. Die Beklagten hätten ihre Zustimmungsverweigerung mit der Befürchtung begründet, der Verkehrswert des gemeinschaftlichen Gebäudes werde sich verringern, wenn die Mobilfunksendestation auf dem Dach installiert sei. Diese Befürchtung sei nicht unbegründet und lasse die wohlverstandenen Interessen der Gemeinschaft nicht außer Acht.

Das Gericht führt in seinem Urteil aus, aus dem Nachbarrecht könnten zwar Unterlassungsund Beseitigungsansprüche gegen Mobilfunksendeanlagen in der Regel nicht hergeleitet werden, wenn die nach der Bundesimmissionsschutz- Verordnung maßgeblichen Grenzwerte eingehalten seien. Denn deren Einhaltung indiziere regelmäßig die Unwesentlichkeit der auf ein Grundstück einwirkenden Beeinträchtigung, so dass ein Mieter die Beseitigung oder Betriebseinstellung einer Mobilfunkantenne nicht verlangen dürfe. Der BGH habe aber bereits ausdrücklich ausgeführt, dass nach der Verkehrsanschauung die begründete Besorgnis einer Gesundheitsgefahr die Gebrauchstauglichkeit der Mieträume zu Wohnzwecken beeinträchtigen könne. Die Befürchtung einer Wertminderung des Gebäudes sei zumindest im Hinblick auf die Vermietbarkeit einzelner Wohnungen und die Aufteilung des Gebäudes in Eigentumswohnungen und deren Verwertung gerechtfertigt. Wegen der Besorgnis der Gesundheitsgefährdung sei möglicherweise nur ein geringerer Mietzinsertrag zu erzielen. Die Verweigerung der Zustimmung zum Abschluss des Mietvertrags widerspreche daher nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung, weil die Nutzung des Gebäudes durch Vermietung oder seine Verwertung durch Verkauf durch die Installation der Mobilfunksendeanlage beeinträchtigt werden könne.