01.01.2012
Kein Anscheinsbeweis zu Gunsten des geschädigten Käufers einer sog. Schrottimmobilie
Mit Beschluss vom 03.04.2006 (3 W 35/06) hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle bestätigt, dass bei der Rückabwicklung eines kreditfinanzierten Immobilienkaufs der Verbraucher darlegen und beweisen muss, dass sein Schaden auf der Nichterfüllung der Pflicht des Kreditinstitutes zur ordnungsgemäßen Belehrung über sein Widerrufsrecht beruht. Ein Anscheinsbeweis für ein beratungsgerechtes Verhalten komme dem Geschädigten nicht zugute.
Dem OLG-Beschluss lag der folgende Sachverhalt zu Grunde: Am 21.10.1997 suchte der Mitarbeiter einer Bank den Antragsteller zu Hause auf, um ihm den Erwerb einer Immobilie zu empfehlen. Am 28.10.1997 wurde ein Darlehensvertrag, am 04.11.1997 wurden zwei weitere Darlehensverträge zur Finanzierung des Objektes geschlossen. Eine Widerrufsbelehrung erfolgte nicht. Bereits am 30.10.1997 war der Kaufvertrag über die Immobilie geschlossen worden. Am 03.01.2006 widerrief der Antragsteller die Darlehensverträge nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HaustürWG). Es kam sodann zum Streit darüber, ob die Antragsgegnerin (Bank) im Rahmen der Rückabwicklung die sofortige Rückzahlung der Darlehensvaluta nebst marktüblicher Zinsen verlangen könnte. Zur Sicherung dieser Forderung wollte sie aus der notariellen Urkunde vollstrecken. Der Antragsteller wollte feststellen lassen, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig sei. Hierfür beantragte er Prozesskostenhilfe. Diesen Antrag wies das LG ebenso ab wie den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Auch die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde vor dem OLG blieb nun ohne Erfolg. Das OLG beriefen sich in seiner Entscheidung vor allem auf das Urteil des EuGH vom 25.10.2005. Danach seien die Banken zwar zur ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht des Verbrauchers verpflichtet. Auch habe der Kunde bei einer Verletzung dieser Pflicht gegebenenfalls einen Schadensersatzanspruch. Die Widerrufsbelehrung verfolge aber nicht den Zweck, den Verbraucher vor jedem Risiko einer Geldanlage freizustellen. Notwendig sei vielmehr ein Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden. Der Verbraucher dürfe beim Abschluss des Darlehensvertrags noch nicht an den Kaufvertrag gebunden sein. Sofern der Darlehensvertrag erst nach dem Kaufvertrag abgeschlossen werde, komme nur ausnahmsweise dann ein Schadensersatzanspruch in Betracht, wenn eine Bindung an den Kaufvertrag nicht bestehe.
Der Antragsteller müsse deshalb darlegen und beweisen, dass er im Falle einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht von diesem auch Gebrauch gemacht hätte. Beweiserleichterungen gebe es insoweit nicht. Insbesondere bestehe kein Anscheinsbeweise eines beratungsgerechten Verhaltens. Es existiere keine allgemeine Lebenserfahrung dahingehend, dass der Widerruf durch den ordnungsgemäß belehrten Verbraucher die einzig sinnvolle Handlungsmöglichkeit sei.
Das OLG wies ferner darauf hin, dass sich der Antragsteller nicht auf das Urteil des OLG Bremen vom 02.03.2006 berufen könne. Aus diesem Urteil lasse sich insbesondere nicht ableiten, dass es auf die Reihenfolge der Vertragsschlüsse nicht ankomme. Nur aufgrund einer nicht verallgemeinerungsfähigen Besonderheit sei es im Urteil des OLG Bremen ausnahmsweise nicht auf die zeitliche Reihenfolge zwischen Darlehensvertrag und Kaufvertrag angekommen.