Meldung eines FFH-Gebietes an die Europäische Kommission begründet kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis

01.01.2012

Meldung eines FFH-Gebietes an die Europäische Kommission begründet kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis

Die Auswahl eines FFH-Vorschlagsgebietes durch ein Bundesland, die zur Benennung durch das Bundesumweltministerium (BMU) an die Kommission führt, stellt sich jedenfalls nach Erstellung der Kommissionsliste als ein in der Vergangenheit liegender vorbereitender verwaltungsinterner Akt dar, der keine über mögliche Wirkungen der Veröffentlichung der Kommissionsliste hinausreichenden Rechtswirkungen herbeiführt. Daher ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zu verneinen, entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Beschluss vom 07.04.2006 (4 B 58.05). Aus der bloßen Möglichkeit, dass künftig die Regelungen in einer vorhandenen Landschaftsschutzverordnung verändert oder ein weitergehender Schutzstatus normiert werden könnte, lässt sich nach Ansicht des BVerwG auch kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis begründen.

Das BVerwG hatte u. a. der Frage nachzugehen, ob Verwaltungsrechtsschutz gegen die FFH-Gebietsauswahl zulässig und welche Klageart hierfür statthaft ist. Das Oberverwaltungsgericht war zu dem Ergebnis gelangt, dass die im April 2000 erfolgte Meldung bestimmter Flächen des Landes Bremen, auf denen die Kläger Landwirtschaft betreiben, kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten begründe. Daher sei die Feststellungsklage unzulässig.

Zwischenzeitlich war das betroffene Gebiet bereits in die von der Kommission nach Art. 4 Abs. 2 FFH-RL aufzustellende Liste aufgenommen worden. Nach Auffassung des BVerwG stellt sich die Auswahl des Gebietes durch das beklagte Bundesland nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, die zur Benennung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit an die Kommission nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG geführt hat, jedenfalls nach Erstellung der Kommissionsliste als ein in der Vergangenheit liegender vorbereitender verwaltungsinterner Akt dar, der keine über mögliche Wirkungen der Veröffentlichung der Kommissionsliste hinausreichenden Rechtswirkungen herbeiführt. Daher sei auch ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zu verneinen.

Es sei Sache des Europäischen Gerichts, die Entscheidungen der Kommission gerichtlich zu überprüfen, falls durch diese unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Kläger entstehen sollten. In seinem Beschluss vom 5. Juli 2005 habe der Präsident des Gerichts in einer Parallelsache (Rs. T-117/05 R ZUR 2005, 589) den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen fehlender Dringlichkeit abgelehnt und in diesem Zusammenhang Zweifel an der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit von Grundstückseigentümern geäußert. Diese Frage werde (allein) in dem Verfahren zu klären sein, das die Kläger vor dem Europäischen Gericht (Rs. T-80/05) eingeleitet hätten. Im Hinblick auf diese Rechtsschutzmöglichkeit besteht auch kein Anlass zu einer Vorlage nach Art. 234 Abs. 1 EG. Es sei auch nicht geboten, im vorliegenden Verfahren die von der Beschwerde abstrakt aufgeworfenen Fragen nach dem Kontrollmaßstab zu klären und gegebenenfalls zum Gegenstand einer Vorlage zu machen.

Im weiteren Ablauf sei es Sache der zuständigen nationalen Behörden, insbesondere der Beklagten, zu entscheiden, welche Formen der (weiteren) Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft nach § 33 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 BNatSchG vorliegend geboten seien. In diesem Zusammenhang komme, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend darlegt habe, eine abstrakte oder eine inzidente Normenkontrolle in Betracht. In derartigen Verfahren könnten dann auch die von der Beschwerde zur Reichweite der gerichtlichen Prüfung aufgeworfenen Fragen zu klären sein. Auch komme dann eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bzw. das Europäische Gericht erster Instanz nach Art. 234 Abs. 1b EG in Betracht.