Verbot der privaten Vermittlung von Sportwetten derzeit unzulässig

01.01.2012

Verbot der privaten Vermittlung von Sportwetten derzeit unzulässig

Verbot der privaten Vermittlung von Sportwetten derzeit unzulässig Die Vermittlung von Sportwetten für private Anbieter, die über eine Lizenz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union verfügen, ist nach Auffassung der Verwaltungsgerichts (VG) Arnsberg bis zu einer Entscheidung über die Klage gegen das Verbot dieser Tätigkeiten zu dulden. Das hat das Gericht in einem Eilverfahren entschieden (Beschluss vom 23.05.2006, 1 L 411/06, nicht rechtskräftig).

Der Antragsteller vermittelt in seinem Wettbüro in Altena Sportwetten für eine in Malta konzessionierte Firma. Der Bürgermeister hatte diese Tätigkeit untersagt und die sofortige Vollziehung des Verbotes angeordnet, weil nur Wetten bei dem in Nordrhein-Westfalen zugelassenen staatlich beherrschten Wettveranstalter erlaubt seien. Der dagegen gerichtete Eilantrag hatte Erfolg.

Das Verbot der Wettvermittlung beschränke die durch den EG-Vertrag geschützte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit des in einem anderen EU-Mitgliedstaat lizenzierten Veranstalters. Diese Beschränkungen seien nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht nur zulässig, wenn sie in ihrer konkreten Anwendung zwingenden Gründen des Allgemeininteresses dienten und verhältnismäßig seien, was gegenwärtig nicht gegeben sei, führte das VG aus.

Zwar komme die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht als ein die Beschränkungen rechtfertigendes Ziel in Betracht. Die Beschränkungen seien jedoch in ihrer gegenwärtigen konkreten Ausgestaltung nicht verhältnismäßig. Zwar dürfte der staatlich beherrschte Wettanbieter in Nordrhein-Westfalen seine Werbung aufgrund von Weisungen des Landesinnenministeriums inzwischen reduziert haben. Die gesetzliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols stelle gegenwärtig aber nicht sicher, dass eine effektive Suchtbekämpfung und nicht die Erzielung von Einnahmen im Vordergrund stehe. Unter diesen Umständen sei es nicht gerechtfertigt, private Wettanbieter und ihre Vermittler auszuschließen.

Seiner Beurteilung legte das VG die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde, nach der das staatliche Sportwettenmonopol in Bayern in seiner gegenwärtigen tatsächlichen und rechtlichen Ausgestaltung mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Die hier getroffenen Bewertungen seien auch für die Frage, ob die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar sei, von maßgeblicher Bedeutung. Eine Übergangsfrist, wie sie die Verfassungsrichter für eine Anpassung des Rechtszustandes in Bayern an die Anforderungen des Grundgesetzes eingeräumt hätten, gebe es im europäischen Gemeinschaftsrecht bei einer Verletzung des EGVertrages nicht. Nationale Vorschriften, die ihm widersprächen, seien nicht anzuwenden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht