Immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist nicht grundstücksbezogen

01.01.2012

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist nicht grundstücksbezogen

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wird nicht dem Grundstück, sondern dem Träger des Vorhabens für eine bestimmte Anlage an einem bestimmten Standort erteilt. Der Eigentümer des Standortgrundstücks, der mit dem Genehmigungsinhaber nicht identisch ist, darf deshalb nicht ohne weiteres neben oder anstelle des Genehmigungsinhabers von dessen - noch nicht ausgenutzter - Genehmigung Gebrauch machen. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) München (Beschluss vom 15.02.2006; 22 CS 06.166) hervor.

Die Antragstellerin, die an einer GmbH beteiligt ist, hatte eine Teilfläche eines Grundstücks erworben, auf der die GmbH eine Abfallrecyclinganlage betreiben will. Für dasselbe Grundstück hatte das Landratsamt bereits einer GbR eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine solche Anlage erteilt. Von dieser Genehmigung wollte die Antragstellerin Gebrauch machen und mit der Errichtung der Anlage beginnen. Das Landratsamt untersagte ihr jedoch, vor Erteilung der von der GmbH beantragten Genehmigung Bauarbeiten auf dem Grundstück durchzuführen und ordnete die sofortige Vollziehung an. Das Verwaltungsgericht lehnte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen diesen Bescheid ab. Dagegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein.

Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Der VGH bestätigte die Entscheidung des VG und entschied, dass die der GbR erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht für die Antragstellerin gilt. Zwar handele es sich bei einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung um eine Sachgenehmigung, die nicht an die Person des Genehmigungsadressaten gebunden sei und bei der keine Anforderungen an die Person des Anlagenbetreibers gestellt würden, sondern die grundsätzlich auf die Anlage bezogen sei.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung werde aber nicht dem Grundstück, sondern dem Träger des Vorhabens für eine bestimmte Anlage an einem bestimmten Standort erteilt. Eine Anbindung der Genehmigung an das Eigentum des Standortgrundstücks sehe das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) nicht vor. Der mit dem Träger des Vorhabens als Genehmigungsinhaber nicht identische «bloße» Eigentümer des Standortgrundstücks dürfe deshalb nicht ohne weiteres neben oder anstelle des Vorhabenträgers von einer - noch nicht ausgenutzten - Genehmigung Gebrauch machen.

Dies komme nur dann in Betracht, wenn ihm die Rechtsstellung als Genehmigungsinhaber vom früheren Inhaber rechtsgeschäftlich übertragen worden sei oder der Träger des Vorhabens als Antragsteller die Genehmigung nicht nur für sich, sondern auch für den Eigentümer beantragt habe. Beides war nach Auffassung der Richter hier nicht der Fall. Auch habe die GbR ihre Rechtsstellung aus der Genehmigung nicht an die Antragstellerin abgetreten.