VerfGH Brandenburg: Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen Gemeindefinanzierungsgesetz 2004 zurückgewiesen

01.01.2012

VerfGH Brandenburg: Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen Gemeindefinanzierungsgesetz 2004 zurückgewiesen

Urteil vom 18.05.2006: VfGBbg 39/04

Wegen unzureichender Begründung des Rechtsmittels hat der Verfassungsgerichtshof Brandenburg die kommunale Verfassungsbeschwerde der Gemeinde Schöneiche gegen das Gemeindefinanzierungsgesetz 2004 (GFG) zurückgewiesen. Die Gemeinde habe nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass sie wegen der Befrachtung mit Aufgaben und trotz Ausschöpfung aller Einsparmöglichkeiten über keinerlei Spielraum für die Finanzierung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben mehr verfüge.

Die Gemeinde Schöneiche ist nach dem Landesplanungsrecht ein so genannter Selbstversorgerort - also ein Ort, dessen Angebote und Leistungen im Wesentlichen allein seinen Einwohnern zugute kommen und der weder als Zentralort einem Umland dient noch selbst einem Zentralort zugeordnet ist. Die Gemeinde wandte sich gegen § 8 des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2004, der Regelungen zur Bedarfsermittlung für Gemeinden und zum kommunalen Finanzausgleich im Land Brandenburg enthält. Sie sah sich in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung, insbesondere in ihrer Finanzhoheit, verletzt und beanstandete unter anderem, dass der Gesetzgeber Zentralorten pauschal einen höheren Bedarf zuerkannt habe, nicht aber Selbstversorgerorten, obwohl häufig vergleichbare Angebote vorzuhalten und zu finanzieren seien. Sie könne ihre Aufgaben für das Jahr 2004 nicht mehr finanzieren. Der Verfassungsgerichtshof Brandenburg hat die kommunale Verfassungsbeschwerde der Gemeinde abgewiesen. Denn soweit die Gemeinde eine Verletzung des Rechts auf eine angemessene finanzielle (Mindest-) Ausstattung geltend mache, fehle es insbesondere bereits an einer ausreichenden Begründung ihrer Beschwerde, entschieden die Richter. So habe die Gemeinde entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts nicht geltend machen können, dass sie auf Grund ihrer zahlreichen Aufgaben als Selbstversorgerort und trotz Ausschöpfung aller Einsparmöglichkeiten über keinerlei Spielraum für die Finanzierung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben mehr verfüge. Ins Gewicht fiel auch, dass die Gemeinde ihren Haushalt 2004 letztlich durch Entnahme aus ihren Rücklagen auszugleichen vermochte.

Ferner hielt das Gericht der Gemeinde entgegen, sie habe es unterlassen, einen Antrag auf Gewährung von Mitteln aus dem Ausgleichsfonds nach dem GFG 2004 zu stellen. Dieser sei gerade für solche Gemeinden geschaffen worden, deren Mittel nicht zur Finanzierung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben ausreichten. Insoweit stehe der Zulässigkeit der kommunalen Verfassungsbeschwerde auch der Grundsatz der Subsidiarität entgegen.

Soweit die Gemeinde rügte, sie werde zu Unrecht anders behandelt als Zentralorte, sah das Verfassungsgericht die kommunale Verfassungsbeschwerde als nicht begründet an. Insbesondere sei das Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung nicht verletzt worden. Zum einen müsse der Gesetzgeber nicht Selbstversorgerorte im Hinblick auf ihren Finanzbedarf pauschal entsprechend den Zentralorten behandeln. Denn ein grundsätzlich erhöhter Finanzbedarf rechtfertige sich bei Zentralorten aus einem Aufgaben- und Bedeutungsüberschuss. Eine vergleichbare Situation bestehe bei Selbstversorgerorten nicht.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht