Keine Kostenerstattung einer Gemeinde für Neubau einer Straßenüberführung gegenüber der Deutschen Bahn

01.01.2012

Keine Kostenerstattung einer Gemeinde für Neubau einer Straßenüberführung gegenüber der Deutschen Bahn

In einem Urteil vom 04.05.2006 (9 C 3.05) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass sich die Bundesbahn nicht an den Kosten für den Neubau einer Straßenüberführung beteiligen muss, auch wenn sie als ehemalige Baulastträgerin ihrer Verpflichtung, die Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen durchzuführen, nicht nachgekommen ist. Damit wies das BVerwG die Klage einer Gemeinde auf Kostenerstattung nach einem Neubau der Überführung ab.

Gegenstand des Rechtsstreits war eine Straßenbrücke über die Bahnstrecke Würzburg- Aschaffenburg in der Nähe des Hauptbahnhofs Aschaffenburg. Die Brücke war erstmals 1880 und - nach Zerstörung im Zweiten Weltkrieg - 1946 neu errichtet worden. Die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Brücke oblag in der Vergangenheit der Deutschen Bahn. Im Zuge der Bahnreform ging die Baulast am 01.01.1994 von der Bahn auf die Stadt über. In einem selbständigen Beweisverfahren wurde festgestellt, dass sich die Brücke damals nicht in einem ordnungsgemäßen Erhaltungszustand befunden hat. Bahn und Stadt erzielten keine Einigung über die Kostentragung. Die Stadt ließ die Brücke abreißen und durch einen größer dimensionierten Neubau ersetzen. Nunmehr klagte die Stadt gegen die Deutsche Bahn auf eine Beteiligung an den Kosten des Neubaus und zwar in Höhe der fiktiven Kosten, die für die (tatsächlich nicht durchgeführte) Sanierung des Altobjekts erforderlich gewesen wären. Die Klage hatte in den Vorinstanzen zunächst Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hob diese Entscheidungen nun aber auf und wies die Klage ab.

Das BVerwG führt in seiner Entscheidung aus, dass die Gemeinden zwar nach § 19 Abs. 3 Eisenbahnkreuzungsgesetz, der 1998 mit Rückwirkung zum 01.01.1994 in das Gesetz eingefügt worden ist, einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der von dem früheren Baulastträger nicht durchgeführten Instandsetzungsund Unterhaltungsmaßnahmen hätten. Somit müsse die Deutsche Bahn eigentlich dafür einstehen, dass sie eine Straßenüberführung, die Anfang 1994 in die Baulast der Gemeinden übergegangen ist, nicht in dem durch die Verkehrsbedeutung gebotenen Umfang ordnungsgemäß erhalten habe. Dies gelte aber nicht, so das BVerwG, wenn der neue Baulastträger sich nicht auf eine Sanierung des Altobjekts beschränke, sondern das alte Bauwerk abreiße und einen wesentlich geänderten Neubau durchführe. Letzteres hat das Bundesverwaltungsgericht hier angenommen.

Das Eisenbahnkreuzungsgesetz unterscheide zwischen bloßen Erhaltungsmaßnahmen und einem (geänderten) Neubau. Die Kosten für einen solchen Neubau seien stets von dem diesen Neubau veranlassenden Kreuzungsbeteiligten zu tragen. Zwar sehe das Gesetz in einzelnen Vorschriften einen Vorteilsausgleich vor, wenn ein Kreuzungsbeteiligter durch eine Baumaßnahme Kosten erspart. Für den vorliegenden Fall habe der Gesetzgeber einen solchen Vorteilsausgleich jedoch nicht angeordnet.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht