Keine Geltendmachung der Belange der Einwohner und der Verletzung naturschutzrechtlicher Vorschriften durch eine Gemeinde im Planfeststellungsverfahren

01.01.2012

Keine Geltendmachung der Belange der Einwohner und der Verletzung naturschutzrechtlicher Vorschriften durch eine Gemeinde im Planfeststellungsverfahren

Mit Beschluss vom 24.03.2006 (1 L 248/06) hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz in einem Eilverfahren entschieden, dass die Planungshoheit einer Gemeinde, die im bergrechtlichen Zulassungsverfahren grundsätzlich Berücksichtigung findet, nur dann eine wehrfähige Rechtsposition gegen eine fremde Fachplanung vermittelt, wenn das Vorhaben entweder nachhaltig eine hinreichend bestimmte Planung der Gemeinde stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtigt.

Das VG führt in seiner Entscheidung aus, dass die in der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 Grundgesetz (GG) und Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verfassung für Rheinland- Pfalz wurzelnde Planungshoheit der Gemeinde (Antragstellerin), aus der das Recht einer Gemeinde folgt, die Bodennutzung in ihrem Gebiet in eigener Verantwortung zu planen und zu regeln und so die künftige Entwicklung des Gemeindegebiets im Rahmen der Bauleitplanung grundsätzlich nach eigenen Vorstellungen zu steuern und zu gestalten, durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss nicht missachtet werde. Denn die Planungshoheit, die über § 48 Abs. 2 Bundesberggesetz (BBergG) im bergrechtlichen Zulassungsverfahren Berücksichtigung finde, vermittele nur dann eine wehrfähige Rechtsposition gegen eine fremde Fachplanung, wenn das Vorhaben nachhaltig eine hinreichend bestimmte Planung der Gemeinde stört oder wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtigt.

Eine solche Rechtsbeeinträchtigung sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Soweit die Antragstellerin geltend mache, dass das Vorhaben ihr die Weiterentwicklung ihres Stadtteils Steinhardt, in dem sich Weinbaubetriebe befänden, unmöglich mache, habe sie schon nicht aufgezeigt, ob und gegebenenfalls welche Planung konkret betroffen sei. Zwar werde geltend gemacht, dass ein bereits existierendes und beplantes Neubaugebiet in seiner Entwicklung gefährdet sei. Jedoch habe die Antragstellerin nicht dargelegt, aufgrund welcher Umstände diese bereits vorhandene Planung konkret gestört werde, obwohl es ihre Sache sei, die Tatsachen, die diese Annahme begründen, konkret zu benennen. Soweit die Antragstellerin von dem Vorhaben ausgehende Immissionen thematisiert habe, mache sie Belange ihrer Einwohner geltend, wozu sie nicht befugt ist. Ebenso sei sie nicht berechtigt, die Verletzung naturschutzrechtlicher Bestimmungen geltend zu machen, da diese Regelungen einer Kommune keine subjektive Rechtsposition vermitteln.

Auch die Einwendungen der Antragstellerin, der Planfeststellungsbeschluss verletze das interkommunale Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und den Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Bad Sobernheim sowie die Behauptung, das Vorhaben sei raumunverträglich, würden keine andere Beurteilung rechtfertigen. Aus dem diesbezüglichen Vorbringen ergebe sich nicht schlüssig, dass konkrete (rechtsverbindliche) Planungen oder Einrichtungen der Beigeladenen durch das Vorhaben gestört oder ein erheblicher Teil des Gemeindegebietes einer Planung entzogen werden. Das abstrakte Interesse einer betroffenen Gemeinde, bestimmte Teile ihres Gemeindegebiets gegen Auswirkungen einer Planung zu schützen, um in diesen Gebieten allgemein anstehende Entwicklungen zu ermöglichen, stelle keinen planungsrechtlichen Belang dar, der durch die verfassungsrechtlich garantierte Planungshoheit geschützt sei.
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