Abfallvermeidung verhindert Erhebung von Müllgebühren nicht

01.01.2012

Abfallvermeidung verhindert Erhebung von Müllgebühren nicht

Abfallvermeidung verhindert Erhebung von Müllgebühren nicht Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat in einem Urteil vom 30.03.2006 (7 K 634/05) entschieden, dass die bloße Behauptung, keinen Abfall zu produzieren, noch nicht vor der Erhebung von Müllgebühren schützt. Nach dieser Entscheidung ist vielmehr der Nachweis erforderlich, dass kein Müll anfällt beziehungsweise der anfallende Müll selbst ordnungsgemäß und schadlos, also entsprechend den Vorgaben des Abfallrechts, verwertet wird.

Der Kläger, der mit seiner fünfköpfigen Familie zusammen wohnt, hatte sich gegen einen 2004 ergangenen Müllgebührenbescheid des zuständigen Landkreises mit dem Argument gewandt, in seinem Haushalt entstehe kein entsorgungspflichtiger Abfall. Das VG hielt jedoch die Gebührenerhebung für rechtmäßig. Der Kläger, der im Jahr 2003 schon einmal vergebens der Gebührenerhebung widersprochen hatte, scheiterte daher nun zum zweiten Mal.

Das Hausgrundstück des Klägers sei an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen, so das Gericht. Der Landkreis habe eine Mülltonne zur Verfügung stellen dürfen und müssen. Daher lägen nach den satzungsrechtlichen Bestimmungen des Landkreises die Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung vor. Ferner habe der Kläger die Vermutung, auf seinem Grundstück falle beseitigungspflichtiger Abfall an, nicht widerlegt. Dazu sei er nach dem Gesetz aber verpflichtet. Insbesondere habe er nicht belegt, dass er anfallenden Abfall selbst ordnungsgemäß und schadlos, also entsprechend den Vorgaben des Abfallrechts, verwerten könne. Er habe bisher lediglich behauptet, dass er bestimmte Abfalltranchen vermeide, indem er etwa naturbelassene oder recyclebare Produkte einkaufe und andere Abfälle in bestimmter Weise behandle. Er habe auch nicht nachgewiesen, dass die von ihm angewendeten Methoden objektiv zu einer schadlosen Verwertung der Abfälle führen und dass die Abfälle, die er nach eigenem Bekunden an Dritte weitergebe, von diesen ordnungsgemäß verwertet würden.

Das VG merkte aber an, dass der Landkreis, sofern der Kläger künftig einen Antrag auf Überlassung einer kleineren Mülltonne stelle und geeignete Nachweise über die Verwertung beziehungsweise Vermeidung eines Teils seiner Abfälle erbringe, dem Antrag entsprechen müsse. Dabei genüge es, wenn der Landkreis im Stande sei, die behaupteten Vermeidungs- und Verwertungsmethoden nachzuvollziehen. Mache der Kläger aber weiterhin geltend, bei ihm falle überhaupt kein Müll an, müsse er hierfür den vollen Beweis erbringen. Dies bezeichneten die Richter ohne Sachverständigengutachten als für «nur schwerlich vorstellbar».