Entsorgung gebietsfremden Abfalls durch kommunalen Zweckverband zulässig

01.01.2012

Entsorgung gebietsfremden Abfalls durch kommunalen Zweckverband zulässig

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz hat entschieden, dass ein kommunaler Abfallzweckverband in seiner Sortieranlage auch Abfälle sortieren darf, die außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs angefallen sind (Beschlüsse vom 21.03.2006, 2 A 11124/05; 2 A 11132/05).

Die Klägerin, ein privates nordrheinwestfälisches Entsorgungsunternehmen, hat sich neben dem «Zweckverband Abfallwirtschaft im Raum Trier» an den Ausschreibungen für die Sortierung und Verwertung von Verkaufsverpackungen («Grüner Punkt») aus dem Gebiet der Städte Bonn und Düren sowie dem Landkreis Heinsberg beteiligt. Die Aufträge erhielt der Trierer Abfallzweckverband. Die hiergegen erhobene Klage, mit der die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht hat, der Abfallzweckverband dürfe nur Abfälle aus seinem eigenen Gebiet entsorgen, wies bereits das zuständige Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung mit rechtsgrundsätzlichen Erwägungen.

Zwar habe der Gesetzgeber die wirtschaftliche Betätigung kommunaler Unternehmen zugunsten privater Firmen eingeschränkt, stellte das OVG fest. Begünstigt seien jedoch gemeindliche Einrichtungen, die dem Umweltschutz dienten. Hierdurch solle ein wirksamer öffentlicher Umweltschutz ermöglicht werden. Die Sortierung von Verkaufsverpackungen sei Teil der Abfallentsorgung und damit des Umweltschutzes. Deshalb dürfe der Abfallzweckverband Verkaufsverpackungen sortieren, auch wenn auf diesem Tätigkeitsfeld inzwischen üblicherweise private Firmen tätig seien.

Außerdem sei es zulässig auch Abfall zur Sortierung zu übernehmen, der außerhalb des eigenen Gebietes anfalle. Eine Entsorgungs- Anlage, die lediglich auf die Sortierung von Verkaufsverpackungen aus dem Gebiet des Abfallzweckverbandes ausgerichtet sei, könne nicht wirtschaftlich sinnvoll betrieben werden. Durch die Vergrößerung der Kapazität der Sortieranlage und die Übernahme von Abfällen außerhalb des eigenen Gebietes könne der Abfallzweckverband die Abfallentsorgung dauerhaft und für die Abfallverursacher kostengünstiger gewährleisten. Dies entspreche dem öffentlichen Interesse an einer gesicherten Abfallentsorgung, so das Oberverwaltungsgericht.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht