Kein Teilerlass der gestaffelten Grundsteuer in eingemeindeten Kommunen der neuen Bundesländer

01.01.2012

Kein Teilerlass der gestaffelten Grundsteuer in eingemeindeten Kommunen der neuen Bundesländer

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 05.04.2006 (10 C 6.05 und 10 C 8.05) entschieden, dass es keinen rechtlichen Bedenken begegnet, dass die Grundsteuer in den neuen Bundesländern auf der Grundlage der Einheitswerte von 1935 und nach Maßgabe der Durchführungsverordnung von 1937 erhoben wird. Diese Verordnung sieht für bestimmte Grundstücksgruppen je nach Gemeindegröße, in der sie liegen, gestaffelte Steuermesszahlen vor. Die für kleinere Gemeinden vorgesehene höhere Steuermesszahl wurde vom Bundesgesetzgeber auch für nach 1935 erfolgte Eingemeindungen beibehalten. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klagen zweier Unternehmen ab, mit denen diese den Teilerlass der für ihre Geschäftsgrundstücke in Chemnitz festgesetzten Grundsteuer begehrt hatten.

Die Vorinstanzen hatten den Klagen mit der Begründung stattgegeben, die Staffelung der Steuermesszahlen in den eingemeindeten Kommunen verstoße gegen den Gleichheitssatz. Denn da nach 1935 nur ohnehin schon urbanisierte Gemeinden mit in etwa gleichem Niveau der Einheitswerte wie in den größeren Kommunen eingemeindet worden seien, bestehe keine Rechtfertigung für unterschiedlich hohe Steuermessbeträge.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat sich dieser Ansicht nicht angeschlossen, sondern entschieden, dass die Vorinstanzen den Klagen schon deshalb nicht hätten stattgeben dürfen, weil der begehrte Erlass der Grundsteuer nicht mit Mängeln der vorausgegangenen, mittlerweile längst unanfechtbaren Steuermessbescheide begründet werden könne. Auch sei der Billigkeitserlass nicht das geeignete Instrument, um Fehler in der Grundsteuererhebung auszugleichen, die die Verfassungswidrigkeit der Regelung über die gestaffelten Steuermessbeträge in eingemeindeten Kommunen insgesamt zur Folge hätten. Darüber hinaus konnte das Leipziger Gericht nicht erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Übernahme des Regelwerks zur Festsetzung der Grundsteuermessbeträge nach Maßgabe des Hauptfeststellungszeitpunkts 1935, auch soweit es eine Messzahlstaffel vorsieht, gegen den ihm hierbei zustehenden weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum verstoßen hätte.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht