Unwirksamkeit einer Fälligkeitsbestimmung (90-Tage-Frist) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

01.01.2012

Unwirksamkeit einer Fälligkeitsbestimmung (90-Tage-Frist) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit Urteil vom 01.02.2006 (11 W 5/06) entschieden, dass eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Schuldners (hier: des Auftraggebers), wonach alle Zahlungen innerhalb von 90 Tagen zu erfolgen haben, zum Nachteil des Gläubigers eine unangemessene Benachteilung im Sinne von § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB bewirkt. Eine solche Fälligkeitsbestimmung ist deshalb unwirksam.

Eine derartige vertragliche Fälligkeitsregelung hält nach Ansicht des OLG einer Inhaltskontrolle im Rahmen von § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht stand, denn sie weicht im Kern von den gesetzlichen Bestimmungen in § 286 Abs. 3 BGB ab. Nach dieser Vorschrift kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Aufstellung zahlt. Dies gilt im unternehmerischen Bereich (§ 14 BGB), wie er auch im vorliegenden Fall vorgegeben ist, selbst ohne entsprechenden Hinweis in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung. Gemäß § 286 Abs. 3 S. 2 BGB tritt der Verzug im unternehmerischen Bereich spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung ein, wenn der Zeitpunkt des Zugangs von Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist. Die hier zugrunde liegenden Vertragsbedingungen weichen ganz erheblich von den gesetzlichen Vorgaben ab, indem sie das Zahlungsziel zeitlich um das Dreifache der gesetzlichen Verzugsfrist hinausgeschoben haben.

Zwar handelt es sich bei der Vorschrift des § 286 Abs. 3 BGB grundsätzlich um dispositives, also vertraglich abdingbares Recht. Abweichungen, die durch AGB geregelt werden, unterliegen aber der allgemeinen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, innerhalb deren maßgeblich dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die in § 286 Abs. 3 BGB enthaltenen Regelungen ganz bestimmte Schutzzwecke zugunsten kleinerer und mittlerer Unternehmer verfolgen, wie sie der EG-Richtlinie vom 29.06.2000 (Richtlinie 2000/35/EG) zugrunde gelegen haben. Einer gesetzes- und richtlinienkonformen Wertung hält die vertragliche Regelung nicht stand.

Dabei kann offen bleiben, ob jede formularmäßige Abweichung zum Nachteil eines Gläubigers eine unangemessene Benachteiligung bewirkt und deshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 unwirksam ist oder ob das Benachteiligungsmoment im Rahmen einer auf den Einzelfall abstellenden Inhaltskontrolle zu prüfen ist. Auch im Rahmen einer erweiterten Kontrolle erweist sich die hier streitige Vertragsklausel nämlich als unangemessen benachteiligend.

Die Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung bewirkt, dass die gesetzliche Regelung des § 286 Abs. 3 BGB an die Stelle der unwirksamen Klausel tritt.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht