Baustopp zu Gunsten des Artenschutzes für Airbus-Startbahn in Hamburg aufgehoben

01.01.2012

Baustopp zu Gunsten des Artenschutzes für Airbus-Startbahn in Hamburg aufgehoben

Das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg hat mit Beschluss vom 22.03.2006 (15 E 3613/05) Anträgen der Planfeststellungsbehörde und von Airbus entsprochen und den vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg mit Beschluss vom 21.11.2005 (2 Bs 19/05) vorläufig angeordneten Baustopp aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hatte auf Antrag von zwei anerkannten Naturschutzverbänden die in dem Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004 vorgesehene Entfernung eines Gehölzes untersagt, das sich am nordwestlichen Ende der Alten Süderelbe befindet, weil artenschutzrechtliche Anforderungen im Planfeststellungsbeschluss nur mangelhaft berücksichtigt worden seien.

Die Behörde änderte daraufhin am 25. November 2005 den Planfeststellungsbeschluss. Das Überwachungspersonal im Tower soll nun mit Kameras die Bereiche des Flugplatzes überwachen, in denen die Bäume die Sicht einschränken. Dennoch müsse ein Teil der Bäume aus Gründen der Luftsicherheit gekürzt werden, um in der Übergangsfläche neben dem Seitenstreifen entlang der Start- und Landebahn die Hindernisfreiheit zu gewährleisten, die nach internationalen Standards gefordert würde. Am westlichen Rand des Gehölzes sollen die Bäume vollständig entfernt werden, da sie wegen des dort nötigen radikalen Rückschnittes ohnehin nicht überleben würden und die Fläche für die Straßenverlegung verwendet werden soll.

Das Verwaltungsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass nach der Änderung des Planes die Anforderungen des europäischen Artenschutzrechtes erfüllt seien. Es sei zwar damit zu rechnen, dass auch nach der jetzt geplanten Reduzierung des Baumbestandes Sommerquartiere und Wochenstuben der hier ansässigen streng geschützten Zwergfledermäuse und des Großen Abendseglers zerstört würden. Der Eingriff sei aber rechtmäßig, weil die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des Art. 16 Abs. 1 der Flora-Fauna- Habitat-Richtlinie (FFH-RL) vorlägen. Ein nachhaltiger Schaden der Populationen der betroffenen Fledermausarten sei nach den vorgelegten Gutachten nicht zu befürchten, zumal ein großer Teil des Gehölzes als Habitat erhalten bliebe. Die betroffenen Fledermausarten befänden sich auch nach der geplanten Verringerung des Baumbestandes in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet weiter in einem günstigen Erhaltungszustand. Außerdem sei die teilweise Abholzung und Kappung der Bäume im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich. Eine anderweitige zufrieden stellende Lösung gebe es nicht. Die Belange des Artenschutzes hätten daher gegenüber den Vorteilen für die Luftsicherheit zurückzutreten.

Neuerliche Anträge der Naturschutzverbände auf die Anordnung des damals abgelehnten umfassenden Baustopps lehnte das Verwaltungsgericht mit dieser Entscheidung gleichzeitig ab.

Der Beschluss ermöglicht allerdings noch nicht den Beginn der Bauarbeiten. Der in vorangegangenen Verfahren zugunsten von Enteignungsbetroffenen verhängte Baustopp besteht weiterhin. Über die Anträge der Behörde und von Airbus, auch den Baustopp aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden.