Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers für Altlasten

01.01.2012

Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers für Altlasten

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16.03.2006 (7 C 3.05) entschieden, dass ein Gesamtrechtsnachfolger auch für schädliche Bodenveränderungen und Altlasten haftet, die von seinen Rechtsvorgängern durch unerlaubte Ablagerungen verursacht worden sind.