Verjährung eines Straßenausbaubeitrages - Beginn der Verjährungsfrist

01.01.2012

Verjährung eines Straßenausbaubeitrages - Beginn der Verjährungsfrist

Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat mit Urteil vom 20.02.2006 (4 K 905/05) einen Ausbaubeitragsbescheid der Stadt Koblenz wegen Verjährung der Beitragsforderung aufgehoben.

Die Stadt Koblenz baute in Arenberg seit Ende der 70er Jahre die Silberstraße in Abschnitten aus. In der Folgezeit legte der Stadtrat den städtischen Anteil für den Ausbau der Gehwege einschließlich Beleuchtung und Entwässerung auf 40 % und den Gemeindeanteil für die Fahrbahn auf 60 % fest. Der Grunderwerb wurde im Oktober 1996 abgeschlossen; die technische Fertigstellung der Straße war bereits zuvor erfolgt. Die letzte Rechnung für die Ausbaumaßnahme datiert vom 6. Juli 2001; hierbei handelt es sich um die Honorarermittlung des Amtes 66 der Stadt für Ingenieurleistungen für die Planung des Straßenausbaus. Bereits 1994 hatte diese Stelle eine Honorarermittlung für Ingenieurleistungen für die Bauoberleitung erstellt. Nach beiden Rechnungen betragen die Baukosten 294.212,95 DM. Im August 2001 zog die Stadt den Kläger zu einem endgültigen Ausbaubeitrag in Höhe von 2.936,66 DM heran. Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos. Daraufhin erhob der Kläger Klage, die jetzt vor dem VG Koblenz Erfolg hatte. Der Anspruch auf Erhebung des Ausbaubeitrags, so das Gericht, sei verjährt. Nach den einschlägigen Vorschriften sei eine Festsetzung eines Ausbaubeitrags nach Ablauf der Festsetzungsfrist von vier Jahren nicht mehr zulässig. Diese Frist beginne mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag entstanden sei. Der Anspruch auf den Beitrag entstehe, wenn die Bauarbeiten an der einzelnen Verkehrsanlage abgeschlossen und die Ausbaukosten ermittelbar seien. Der Ausbau der Silberstraße zwischen der Pfarrer-Kraus-Straße und dem Falkenweg sei mit der Vollendung des Grunderwerbs im Oktober 1996 abgeschlossen gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Kosten festgestellt werden können. Zwar datiere die Honorarermittlung für die Ingenieurleistungen des Amtes 66 der Stadtverwaltung vom 6. Juli 2001. Jedoch hätten diese Kosten bereits 1994 festgestanden. Es sei aber Sache der Stadt dafür zu sorgen, dass die Daten innerhalb der in Lauf gesetzten Verjährungsfrist der für die Beitragsberechnung zuständigen Stelle zugeleitet würden. Andernfalls hinge die Verjährung von Zufälligkeiten wie etwa der Organisationsstruktur der Stadt ab.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht