Auch ein in zweiter Generation von einem Pitbull-Terrier abstammender Mischlingshund ist erlaubnispflichtig

01.01.2012

Auch ein in zweiter Generation von einem Pitbull-Terrier abstammender Mischlingshund ist erlaubnispflichtig

Mit Urteil vom 14.03.06 (11 UE 1426/04) hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass ein Mischlingshund, bei dem ein Großelternteil ein Pitbull-Terrier war, als gefährlicher Hund im Sinne der hessichen Hundeverordnung (HessHundeVO) zu qualifizieren ist, wenn er von seinem äußeren Erscheinungsbild her noch signifikant von den Erbanlagen dieses Vorfahrens geprägt ist. Unter dieser Voraussetzung müsse für das Halten des Tieres die Erlaubnis der zuständigen Behörde eingeholt werden.

Der Besitzer eines in zweiter Generation von einem Pitbull-Terrier abstammenden Mischlingshundes hatte sich bei der Stadt Friedberg erfolglos um die Feststellung bemüht, dass sein Hund nicht zu den gefährlichen Hunden nach der HessHundeVO gehört. Die Stadt Friedberg beharrte auf dem Standpunkt, dass der Hund erlaubnispflichtig sei. Nachdem das Verwaltungsgericht Gießen als Vorinstanz dem Hundehalter Recht gegeben hatte, entschied der VGH nun zugunsten der Stadt.

Nach § 2 Abs. 1 S. 2 HessHundeVO gehören Hunde bestimmter Rassen und Gruppen (unter anderem auch Pitbull-Terrier) sowie Kreuzungen dieser Hunderassen oder -gruppen untereinander oder mit anderen Hunden auf Grund einer bei diesen Tieren vermuteten Gefährlichkeit grundsätzlich zu den gefährlichen Hunden. Es ist insoweit nicht erforderlich, dass sich diese Hunde tatsächlich als bissig oder in anderer Weise als gefährlich erwiesen haben. Ein gefährlicher Hund darf nach § 1 Abs. 3 Hess- HundeVO nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gehalten werden.

Anders als die Vorinstanz, die nur direkt - also in erster Generation - von einer gefährlichen Hunderasse abstammende Mischlinge als «Kreuzung» im Sinne der Vorschrift verstand, betonte der VGH, dass der Begriff «Kreuzung» grundsätzlich sämtliche Nachfahren eines reinrassigen Hundes nach § 2 Abs. 1 S. 2 Hess- HundeVO erfasse. Der Verordnungsgeber habe auch einer Gefährlichkeit von Hunden, die sich erst in späteren Erbgängen zeige oder durch zielgerichtete Einkreuzung bewusst erzeugt werde, begegnen wollen. Für die Einstufung als «Kreuzung» bedürfe es allerdings bei Hunden, die nicht unmittelbar von einem gefährlichen Hund abstammten, der Feststellung, dass der Mischlingshund von seinem äußeren Erscheinungsbild her noch signifikant von den Erbanlagen des zu den gefährlichen Hunderassen gehörenden Vorfahren geprägt sei. Überdies müsse feststehen, dass der Mischlingshund tatsächlich von einem gefährlichen Hund abstamme.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht