Kein Recht des Mieters auf Kopien von Abrechnungsbelegen zu Nebenkosten

01.01.2012

Kein Recht des Mieters auf Kopien von Abrechnungsbelegen zu Nebenkosten

Nach einem Urteil des Verfassungsgerichtshofes (VerfGH) des Landes Rheinland-Pfalz vom 25.01.2006 (VGH B 1/05) ist die rheinlandpfälzischen Regelung des kommunalen Finanzausgleichs für ausländische Stationierungskräfte verfassungswidrig. Der Verfassungsgerichthof bemängelte einen Verstoß gegen die verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltungs- und Finanzausstattungsgarantie.

Der Landesgesetzgeber dürfe bei der Ermittlung des Finanzbedarfs einer Gemeinde, in der ausländische Streitkräfte stationiert seien, die nicht kasernierten Soldaten im Gegensatz zu den Familien- und Zivilangehörigen dieser Streitkräfte nicht unberücksichtigt lassen. Nach dem rheinland-pfälzischen Finanzausgleichsgesetz erhalten Kommunen Schlüsselzuweisungen, um einen Ausgleich zwischen dem Finanzbedarf und der unterschiedlichen Finanzkraft der Kommunen zu schaffen. Wesentlicher Maßstab ist dabei die Einwohnerzahl der Gemeinde. Daneben werden besondere Belastungen berücksichtigt. Hierzu zählen
auch solche, die mit der Stationierung ausländischer Streitkräfte verbunden sind. Hierbei werden allerdings nur die Familien- und Zivilangehörigen der ausländischen Streitkräfte erfasst, nicht hingegen die kasernierten und nicht kasernierten Soldaten. Von dieser Regelung ist auch die Ortsgemeinde Bann betroffen. Sie hatte zunächst vor den Verwaltungsgerichten eine höhere Schlüsselzuweisung für das Jahr 2001 begehrt. Sie vertrat die Ansicht, es müssten auch die nicht kasernierten Soldaten der ausländischen Stationierungskräfte berücksichtigt werden, weil sie die von der Gemeinde vorgehaltenen Einrichtungen in gleichem Maße nutzten wie die ebenfalls nicht kasernierten Familien- und Zivilangehörigen der ausländischen Streitkräfte. Nachdem die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erfolglos verlaufen waren, gab der VerfGH der Verfassungsbeschwerde der Gemeinde Bann jetzt statt.

Nunmehr muss der rheinland-pfälzische Gesetzgeber bis zum 31.12.2007 eine verfassungsgemäße Regelung treffen.
Die Richter führten aus, dass die rheinlandpfälzische Landesverfassung den Gemeinden das Recht auf Selbstverwaltung gewährleiste. Das Land sei verpflichtet, den Kommunen die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Mittel im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs zu sichern. Zwar sehe die Verfassung keine bestimmte Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs vor. Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit müsse der Gesetzgeber aber das Gebot interkommunaler Gleichbehandlung beachten. Durch die Entscheidung für ein bestimmtes Verteilungssystem binde und verpflichte er sich, mit den selbst gewählten Zuteilungs- und Ausgleichsmaßstäben eine im Grundsatz folgerichtige, widerspruchsfreie Ausgleichskonzeption zu schaffen und sie einzuhalten. Diesen Anforderungen werde eine Bestimmung nicht gerecht, nach der bei der Ermittlung des Finanzbedarfs einer Gemeinde die nicht kasernierten Soldaten ausländischer Stationierungskräfte im Gegensatz zur Gruppe der Familien- und Zivilangehörigen unberücksichtigt
zu lassen sei. Nach der Grundkonzeption des Landesfinanzausgleichsgesetzes werde der Finanzbedarf einer Gemeinde im Wesentlichen durch die Zahl der mit Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohner bestimmt, für die die kommunalen Leistungen in erster Linie erbracht oder vorgehalten würden.

Das Gesetz berücksichtige daneben auch die nicht den deutschen Meldevorschriften unterliegende Gruppe der Familien- und Zivilangehörigen der ausländischen Stationierungskräfte. Dem liege offensichtlich die Erwägung zugrunde, dass deren Lebensgewohnheiten denen der gemeldeten Einwohner nahe kämen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht