Bauaufsicht hat Recht zur Wohnungsbesichtigung

01.01.2012

Bauaufsicht hat Recht zur Wohnungsbesichtigung

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz hatte sich in einem Urteil vom 15.02.06 (8 A 11500/05) mit der Frage zu beschäftigen, ob und wann einer Bauaufsichtsbehörde das Recht zur Besichtigung von Wohnungen zusteht. Es entschied, dass dann, wenn der Verdacht besteht, dass eine Wohnungsnutzung baurechtlich nicht genehmigt worden ist, die Bewohner die Besichtigung ihrer Wohnung durch die Bauaufsichtsbehörde dulden müssen.

Hintergrund der Entscheidung war folgender, durchaus nicht ungewöhnlicher Fall: Die Kläger des vom OVG entschiedenen Verfahrens sind Eigentümer eines als Wochenendhaus baurechtlich genehmigten Gebäudes, das in einem als Wochenendhausgebiet ausgewiesenen Bereich liegt. Eine Vielzahl der dort liegenden Gebäude wurde entgegen dem Bebauungsplan zu Dauerwohnzwecken genutzt, weshalb die Bauaufsichtsbehörde mit einer Erhebung der baurechtlichen Verstöße begann. Nachdem bei einer Außenbesichtigung der Verdacht entstanden war, dass die Kläger die Kellerräume nunmehr als Aufenthaltsräume nutzten, wollte die Behörde das Gebäude insgesamt besichtigen. Dies verweigerten jedoch die Kläger. Daraufhin gab ihnen die Bauaufsichtsbehörde auf, mit ihr einen Termin zur Besichtigung auszumachen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht in erster Instanz ab.

@NBSP@Das OVG bestätigte in zweiter Instanz dieses Urteil und entschied, die Kläger müssten die Bauzustandsbesichtigung dulden. Eine Bauzustandsbesichtigung stelle keine - nur unter engen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen zulässige - Wohnungsdurchsuchung dar. Denn die Behörde dringe nicht zielgerichtet in die Privatsphäre der Wohnungsinhaber ein. Eine Besichtigung sei bereits zulässig, wenn eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehe. Eine solche Gefahr stelle schon der Verstoß gegen die baurechtliche Genehmigungspflicht dar, da diese der Bausicherheit und damit dem Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen diene.

Die Wohnungsbesichtigung sei auch kein unangemessen schwerer Eingriff, da sie an einem von den Klägern selbst benannten Termin stattfinden sollte, so dass sich die Kläger darauf hätten einstellen können. Durch die nachträgliche Bauzustandsbesichtigung erfolge außerdem eine Gleichbehandlung mit denjenigen Bürgern, die ein Genehmigungsverfahren eingeleitet und in diesem Rahmen ebenfalls eine Besichtigung zu dulden hätten, begründete das Gericht seine Entscheidung.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht