Sammlung von Verkaufspackungen ohne Rücksicht auf deren Herkunft ist rechtswidrig

01.01.2012

Sammlung von Verkaufspackungen ohne Rücksicht auf deren Herkunft ist rechtswidrig

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 16.03.2006 (7 C 9.05) darf die Stadt Lübeck einem Unternehmen das Aufstellen von Großsammelbehältern für Verkaufsverpackungen in Wohngebieten verbieten. Eine Sammlung von Verkaufsverpackungen des Versandhandels ist nach Auffassung des BVerwG wegen Verstoßes gegen die Verpackungsverordnung rechtswidrig, wenn sie auf die Erfassung sämtlicher Verkaufsverpackungen unabhängig von ihrer Herkunft aus dem Versandhandel zielt.

Die beklagte Hansestadt Lübeck hatte der Klägerin die Sammlung von Verkaufsverpackungen in Großbehältern untersagt, weil sie eine haushaltsnahe Erfassung von Verkaufsverpackungen betreibe, die den behördlich anerkannten Entsorgungssystemen wie dem Dualen System Deutschland vorbehalten sei. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Schleswig stellte die Klägerin ihre Sammelbehälter in Lübecker Wohngebieten auf und zielte durch deren Beschriftung auf eine möglichst umfassende Sammlung von Verkaufsverpackungen aller Art, um hohe Verwertungsquoten zu erzielen. Das OVG wies die Klage ab. Das BVerwG hat die Ansicht der Vorinstanz bestätigt, dass die von der Klägerin betriebene Abfallsammlung gegen die Verpackungsverordnung verstößt.

Die Verpackungsverordnung verpflichtet Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen, diese am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen und einer Verwertung zuzuführen. Die Pflicht zur individuellen Rücknahme könne auch durch Beauftragung Dritter erfüllt werden, die ihr durch ein Selbstentsorgersystem nachkommen, so das BVerwG. Demgegenüber entfalle die Rücknahmepflicht der Hersteller und Vertreiber, die sich an einem behördlich anerkannten Entsorgungssystem beteiligten, das flächendeckend die regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe sicherstelle und die Verwertungsanforderungen erfülle.

Eine Sondervorschrift erlaubt den Unternehmen
des Versandhandels, ihre Rücknahmepflicht dadurch zu erfüllen, dass die Rückgabe von Versandhandelsverpackungen in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher ermöglicht wird. Durch dieses Versandhandelsprivileg sei die Rücknahme von Verkaufsverpackungen vereinfacht, zugleich allerdings auf Verkaufsverpackungen des Versandhandels beschränkt worden. Im Interesse der Stabilität der anerkannten Abfallsammelsysteme seien Selbstentsorger des Versandhandels und ihre Beauftragten verpflichtet, durch entsprechende Standortwahl, Kapazität und Beschriftung der Sammelbehälter sicherzustellen, dass Verkaufsverpackungen des Versandhandels unter weitgehendem Ausschluss von Fehlwürfen gesondert erfasst würden. Mangels Bereitschaft der Klägerin, den gebotenen Anforderungen Rechnung zu tragen, habe die Hansestadt Lübeck der Klägerin deshalb die Abfallsammlung untersagen dürfen.