Flugrouten über Mainz und Wiesbaden sind rechtmäßig

01.01.2012

Flugrouten über Mainz und Wiesbaden sind rechtmäßig

Die Klage der Städte Mainz und Wiesbaden gegen die über ihre Stadtgebiete führenden Flugrouten zum und vom Flughafen Frankfurt a. M. hatte vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) keinen Erfolg. Der VGH entschied mit Urteil vom 14.03.2006 (12 A 2659/04), dass die Städte keiner unzumutbaren Fluglärmbelastung ausgesetzt seien.

Seit der Neuordnung der Flugrouten im Jahr 2001 sind die Städte Mainz und Wiesbaden einer erhöhten Fluglärmbelastung ausgesetzt. Deshalb erhoben die beiden Städte Klage gegen den so genannten nördlichen Gegenanflug. Diese Route wird nur bei Ostwindlage von Flugzeugen genutzt, die nicht unmittelbar auf die Endanfluglinie einschwenken können. Während früher diese Flugzeuge nur auf der Südseite an die Grundanfluglinie herangeführt wurden, wird jetzt die Hälfte der landenden Flugzeuge über den nördlichen Gegenanflug auf die Endanfluglinie geleitet. Gegenstand der Klage waren außerdem die bei Westwind genutzten Abflugrouten, die zwischen den Städten Mainz und Wiesbaden in westlicher und
nordwestlicher Richtung führen. Die Flugverfahren werden in Form von Rechtsverordnungen von dem Luftfahrtbundesamt - Abteilung Flugsicherung - nach Vorbereitung durch die Deutsche Flugsicherung GmbH festgelegt.

Der VGH teilte die Auffassung der Städte, wonach zahlreiche Wohngebiete, Schulen, Kindertagesstätten und andere kommunale Einrichtungen seit der Neuordnung der Flugverfahren einer unzumutbaren Fluglärmbelastung ausgesetzt seien, nicht. Sowohl nach den Werten, die der sachverständige Beistand der Klägerinnen gemessen und berechnet habe, als auch nach den von der Fraport vorgelegten Ermittlungen würden Mittelungspegel von 52 dB (A) am Tag und 47 dB (A) in der Nacht nicht überschritten. Nur in den südöstlichen Stadtteilen Wiesbadens würden Tagesmittelungspegel von annähernd 57 dB (A) erreicht. Es bestehe auch grundsätzlich keine Veranlassung, zu diesen Werten pauschale Zuschläge aus unterschiedlichen Gründen zu addieren, betonten die Richter. Lärmbelastungen in dieser Größenordnung lägen deutlich unterhalb der Schwelle zu einer unzumutbaren Lärmbelastung im Sinne des Luftverkehrsgesetzes. Für die Routenführungen sprächen Gründe einer sicheren, geordneten und zügigen Abwicklung des Flugverkehrs, ohne die Gebiete erheblich zu belasten.

Auch das Vorbringen der Städte, dass das Luftfahrtbundesamt geeignete Alternativen, wie eine südliche oder nördliche Umfliegung der Stadtgebiete, nicht hinreichend geprüft habe, wies der VGH zurück. Das Luftfahrtbundesamt habe sich zu Recht nicht für eine der von den Klägerinnen geforderten Alternativen entschieden. Ein Teil der Flugverfahren führte schon jetzt zu einer nördlichen oder südlichen Umfliegung der Stadtgebiete. Eine Aufhebung der zwischen den klagenden Städten verlaufenden Route sei weder aus Gründen der Flugsicherung noch aus Gründen des Lärmschutzes geboten.