Verweis auf beamtenrechtliche Versorgungsgrundsätze begründet keinen Anspruch auf Altersruhegeld

01.01.2012

Verweis auf beamtenrechtliche Versorgungsgrundsätze begründet keinen Anspruch auf Altersruhegeld

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 06.02.2006 (II ZR 136/04) über die Klage eines ehemaligen Kreissparkassenvorstandes entschieden, der die Feststellung begehrte, das ihm nach Vollendung seines 65. Lebensjahres Altersruhegeld- und Beihilfeansprüche zustehen. Hierbei berief sich der Kläger auf eine Regelung in seinem Dienstvertrag, wonach ihm eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt worden war. Bereits in einem Vorprozess hatte der Kläger vor dem Bundesgerichtshof erfolglos den Bezug eines Ruhegehalts bis zu seinem 65. Lebensjahr eingeklagt. Nun wies der BGH auch seine Klage auf Feststellung des Rechts zum Bezug von Altersruhegeld- und Beihilfeansprüchen nach seinem 65. Lebensjahr.

Dem aus den alten Bundesländern stammenden Kläger war nach der Wiedervereinigung als Vorstandsmitglied einer Kreissparkasse in den neuen Bundesländern dienstvertraglich eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen für Beamte auf Zeit zugesagt worden. Vor Ablauf seiner auf fünf Jahre begrenzten Amtszeit fusionierte dieses Kreditinstitut unter anderem mit der beklagten Sparkasse, die in den Dienstvertrag mit dem Kläger eintrat. Die Beklagte kündigte sodann - was vertraglich zulässig war - aus Anlass der Fusion das Dienstverhältnis.

Im Vorprozess haben die Parteien darum gestritten, ob der damals etwa 44 Jahre alte Kläger ab seinem Ausscheiden aus dem Vorstandsamt bis zum 65. Lebensjahr Versorgung beanspruchen könne. Der BGH sprach dem Kläger ein Ruhegehalt nur bis zum (hypothetischen) Ablauf der vereinbarten fünfjährigen Vertragslaufzeit zu. Der BGH führte in seiner damaligen Entscheidung aus, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des Vertrags dem Kläger bei fusionsbedingter Kündigung der Sparkasse zwar einerseits eine Versorgung schon ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens zustehe, diese aber andererseits eindeutig auf den Zeitraum bis zum hypothetischen normalen Ablauf des Dienstverhältnisses begrenzt sei. Auch aus den
vertraglich im Wege einer Verweisung in Bezug genommenen Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes für Beamte auf Zeit sei ein lebenslanger Versorgungsanspruch für die Zeit nach Ablauf der Dienstzeit nicht abzuleiten, weil der Kläger insoweit mit Ablauf der (fünfjährigen) Amtszeit bei der Beklagten einem entlassenen Beamten auf Zeit gleichstehe.

Im jetzt entschiedenen Folgeprozess machte der Kläger - gestützt auf dieselben Regelungen des Dienstvertrages - im Wege der Feststellungsklage künftige Altersruhegeld- und Beihilfeansprüche für die Zeit nach Vollendung seines 65. Lebensjahres geltend. Das Landgericht (LG) wies die Klage ab. In der Berufungsinstanz hat der Kläger hilfsweise die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung eines Ruhegehalts nach Maßgabe des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung (BetrAVG) begehrt. Das Berufungsgericht hat den Hauptanträgen überwiegend stattgegeben. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Sparkasse hatte nun Erfolg.

Der BGH hat das Urteil des LG hinsichtlich sämtlicher Hauptanträge wiederhergestellt und die Sache lediglich zur Entscheidung über den Hilfsantrag an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der BGH hat die Auslegung des Berufungsgerichts, mit der es aus den einschlägigen Vertragsklauseln des Dienstvertrags einen mit Vollendung des 65. Lebensjahres (neu) beginnenden Versorgungsanspruch des Klägers ableiten wollte, als rechtlich nicht haltbar erachtet. Denn sie stehe in unüberbrückbarem Widerspruch zu der Auslegung derselben Vertragsklauseln durch den Senat im Vorprozess. Diese lasse keinen Raum für einen Versorgungsanspruch des Klägers nach beamtenrechtlichen Maßstäben, der über die im Vertrag eindeutig festgelegte Begrenzung hinausgehe. Eine solche eindeutige Vertragsregelung könne nicht durch - vom OLG angestellte - bloße Billigkeitserwägungen in ihr Gegenteil verkehrt werden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht