Kein Anspruch auf Familienzuschlag für Beamte in eingetragener Lebensgemeinschaft

01.01.2012

Kein Anspruch auf Familienzuschlag für Beamte in eingetragener Lebensgemeinschaft

Mit Urteil vom 26.01.2006 (2 C 43.04) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass Beamte und Beamtinnen, die mit einer Person desselben Geschlechts in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, keinen Anspruch auf einen Familienzuschlag haben. Ein solcher Zuschlag wird verheirateten Beamten auf Grund ihrer Ehe gewährt.

Geklagt hatte eine Beamtin, die in einer bis dahin von ihr allein bewohnten Wohnung mit einer anderen Frau eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatte. Nachdem zunächst beide Lebenspartner gemeinsam für die Kosten der Wohnung aufgekommen waren, übernahm die Klägerin auf Grund veränderter finanzieller Verhältnisse später die gesamten Kosten. Den Antrag der Klägerin, ihr als Teil ihrer monatlichen Bezüge auch den Verheiratetenzuschlag zu zahlen, lehnte der Dienstherr ab, woraufhin die Beamtin Klage erhob.

Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt die Rechtsauffassung der Vorinstanzen und des Dienstherren bestätigt, wonach in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten der für Eheleute vorgesehene Zuschlag nicht zusteht. Das Besoldungsgesetz (BBesG) nenne als Anspruchsberechtigte "verheiratete Beamte". Die eingetragene Lebenspartnerschaft sei aber keine Ehe, sondern ein eigenständiger Familienstand. Außerdem habe es der Gesetzgeber ausdrücklich abgelehnt, den Kreis der Anspruchsberechtigten auf Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, auszuweiten.

Auch der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz gebietet nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine besoldungsrechtliche Gleichstellung. Der Gesetzgeber sei berechtigt, die Ehe wegen ihres besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes gegenüber anderen Lebensgemeinschaften zu begünstigen. Zwar verbiete es das Europarecht, jemanden in Arbeit und Beschäftigung wegen seiner sexuellen Ausrichtung zu diskriminieren, es erlaube aber die Gewährung von Leistungen, die - wie es für den Familienzuschlag zutrifft - an den Familienstand anknüpfen.

Das Gericht wies allerdings darauf hin, dass Beamte in eingetragener Lebenspartnerschaft, wenn ihrem Partner weniger als rund 600 Euro pro Monat zur Verfügung stehen, einen Anspruch auf den Verheiratetenzuschlag haben könnten.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht