Wärmepumpen und Fotovoltaikanlagen nun auch an der Grundstücksgrenze zulässig

15.03.2023

Die Hessische Bauordnung (HBO) ist seit Ende des letzten Jahres klimafreundlicher geworden. Zum 29. November 2022 ist die HBO in einer geänderten Fassung in Kraft getreten. Die Anpassungen stehen im Zusammenhang mit entsprechenden Änderungen des Hessischen Energiegesetzes zur Nachschärfung der Klimaschutzziele. Inhaltlich beziehen sie sich insbesondere auf die Errichtung von Wärmepumpen sowie Fotovoltaikanlagen auf Dächern.

Erleichterung Einbau Wärmepumpen

Die Änderung betrifft unter anderem den Einbau von Wärmepumpen, die sich derzeit äußerster Beliebtheit erfreuen. Ausdrücklich von der „Abstandsflächenpflicht“ ausgenommen werden nun gebäudeunabhängige Wärmepumpen sowie Wärmepumpen an Gebäuden, einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen, mit einer Höhe bis zu 2 m über der Geländeoberfläche und einer Gesamtlänge von bis zu 3 m. Entsprechende Anlagen sind darüber hinaus nun auch in den Abstandsflächen eines Gebäudes zulässig. Dies bedeutet, dass Wärmepumpen bis zu einer Höhe von 2 m und einer Gesamtlänge von bis zu 3 m künftig auch direkt an der Grundstücksgrenze errichtet werden dürfen.

Einer entsprechenden gesetzlichen Klarstellung bedurfte es nicht zuletzt vor dem Hintergrund vereinzelter Gerichtsentscheidungen, welche die Errichtung von Luftwärmepumpen innerhalb der Abstandsfläche aufgrund der Geräuschimmissionen bisher als rechtswidrig einstuften. Jedenfalls hinsichtlich „kleinerer“ Wärmepumpen ist diese Rechtsprechung damit vollständig überholt.

Die Regelung dürfte insgesamt zu einer deutlich flexibleren Standortwahl für Wärmepumpen führen, zumal die Nachbarsgrenze erfahrungsgemäß einen äußerst beliebten Standort zu Errichtung entsprechender Anlagen darstellt. Einschränkend ist hier jedoch anzumerken, dass sich die neue Regelung ausschließlich auf das “Abstandsflächenrecht” beschränkt. Das zuständige Ministerium weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass bei der Standortauswahl unter anderem Anforderungen aus dem Immissionsschutzrecht weiterhin eingehalten werden müssen. Die Errichtung besonders “lauter” Wärmepumpen an der Grundstücksgrenze dürfte damit faktisch auch nach der Gesetzesänderung rechtswidrig bleiben, sofern die jeweils zulässigen Grenzwerte (insb. aus der TA-Lärm) überschritten werden.

Lockerung der Vorgaben für Fotovoltaikanlagen auf Dächern

Auch die Vorgaben für Fotovoltaikanlagen auf Dächern hat der Gesetzgeber im Sinne des Klimaschutzes gelockert. So dürfen Solaranlagen und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen nun ohne Abstand zu Brandwänden und Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, errichtet werden, vorausgesetzt die Wände überragen die Anlagen um mindestens 30 cm.

Die Regelung konkretisiert die bisher geltende Normierung, welche eine Abstandsflächenpflicht von 1,25 m bei Solaranlagen aus brennbaren Baustoffen vorsah, sofern diese nicht durch Brandwände vor einer Brandübertragung geschützt wurden. Diesbezüglich besteht nun Rechtsklarheit, dass dies bei einem Überstand der Brandwand von mindestens 30 cm der Fall ist.

Zwar dürfte die Änderung somit eher klarstellender Natur sein, sie trägt jedoch in jedem Fall zu einer besseren Ausnutzung der Dachrandflächen für die Gewinnung erneuerbarer Energie durch Fotovoltaikanlagen bei. Jedenfalls die zuvor erforderliche Beantragung einer Abweichungsentscheidung für die Abstandsreduzierung ist damit für einen Großteil der Solaranlagen nicht mehr erforderlich. Künftigen Bauherren kann im Hinblick auf diese Regelung nur geraten werden, bei dem Neubau eines Gebäudes einen Überstand der Brandwand von mindestens 30 cm einzuplanen, um die entsprechende Voraussetzung für die „privilegierte“ Errichtung einer Fotovoltaikanlage zu schaffen – mithin die Dachfläche bestmöglich zur Energiegewinnung auszunutzen zu können.