Rechtsanwalt
Übt der Zuwendungsgeber im Rahmen einer Zuwendungsrückforderung das ihm eingeräumte „intendierte Ermessen“ nicht aus, ist die Rückforderung insgesamt rechtswidrig. Ein solcher Ermessensausfall ist auch nicht mehr im Klageverfahren nachholbar. Dies hat das Verwaltungsgericht Darmstadt jüngst nochmals hervorgehoben.
Hintergrund der Entscheidung
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsstreit (Urteil vom 28.11.2022 - 3 K 1280/18.DA) stritten die Beteiligten um eine Rückforderung von Fördermitteln, die eine Gemeinde zur Schaffung von U3-Betreuungsplätzen beantragt hatte. Die Fördermittel in Höhe von 360.000 EUR waren mit Zuwendungsbescheid des Regierungspräsidiums im Jahr 2013 zunächst bewilligt worden. 2014/2015 wurden die Fördermittel von der Gemeinde in zwei Tranchen abgerufen und für die Finanzierung der Ausbaukosten verwendet.
Nach Prüfung des vorgelegten Verwendungsnachweises widerrief das Regierungspräsidium im Jahr 2018 die gewährte Zuwendung in Höhe des Gesamtbetrages und forderte den Betrag zuzüglich Zinsen von der Gemeinde zurück. Das Regierungspräsidium begründete die Rückforderung damit, dass eine Zweckverfehlung vorliege und Auflagen nicht eingehalten worden seien. Die Pflicht zum Widerruf ergebe sich aus den beigefügten Nebenbestimmungen (BNBest) zum Zuwendungsbescheid.
Gegen den Rückforderungsbescheid erhob die Gemeinde Klage. Die Klage begründete sie unter anderem damit, dass das Regierungspräsidium sein Widerrufsermessen nicht hinreichend ausgeübt habe. Dieser Auffassung folgte das Verwaltungsgericht Darmstadt.
„Intendiertes Ermessen“
Für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides auf der Grundlage von § 49 Abs. 3 Nr. 1 bzw. 2 HVwVfG (Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz) besteht ein sogenanntes „intendiertes Ermessen“. Dem Zuwendungsgeber verbleibt damit ein Spielraum an Handlungsmöglichkeiten, mit denen auf einen Zuwendungsverstoß reagiert werden kann. Diese reichen von dem kompletten Widerruf der Zuwendung bis hin zu einem Verzicht auf den Widerruf. Aufgrund des gesetzlichen Wortlautes „ist zu widerrufen“ stellt der vollständige Verzicht auf einen Widerruf den absoluten Ausnahmefall dar. Das intendierte Ermessen führt dazu, dass in der Regel jedenfalls ein teilweiser Widerruf der Zuwendung erfolgt. Widerruft der Zuwendungsgeber die Zuwendung vollständig, ist auch dies grundsätzlich rechtmäßig, bedarf jedoch stets einer entsprechenden Ermessensausübung.
Auswirkungen der fehlenden Ermessensausübung
An einer solchen Ermessensausübung fehlte es nach Einschätzung des Gerichts im vorliegenden Fall. Das Regierungspräsidium ging fälschlicherweise davon aus, dass ihm keine andere Möglichkeit als der komplette Widerruf zur Verfügung stehe. Aus dem Rückforderungsbescheid ergebe sich, dass das Regierungspräsidium von einer Abwägung abgesehen habe, da es sich durch das eingeräumte „intendierte Ermessen“ gebunden gesehen habe. Das Regierungspräsidium habe die Gemeinde ferner aufgrund der Zugehörigkeit zur öffentlichen Hand als weniger schutzwürdig eingestuft. Diese Erwägungen genügen nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht, um von einer Ermessensausübung gänzlich abzusehen. Die Gemeinde könne sich entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem Zusammenhang zwar nicht auf Vertrauensschutz berufen, dies sei hier aber auch nicht notwendig. Ein kompletter Ermessensausfall sei zuletzt auch nicht mehr im gerichtlichen Verfahren nachholbar, da im gerichtlichen Verfahren lediglich noch eine Ergänzung – nicht eine komplette Nachholung – der Ermessenserwägungen erfolgen dürfe.
Praxistipp
Sollte im Rahmen der Prüfung des Rückforderungsbescheides auffallen, dass seitens des Zuwendungsgebers keine Ermessenserwägungen hinsichtlich des Widerrufs des Zuwendungsbescheids erfolgt sind, bestehen für eine Klage gegen den Rückforderungsbescheid begründete Erfolgsaussichten. In diesen Fällen kommt hinzu, dass ein kompletter Ermessensausfall im Klageverfahren nicht mehr nachgeholt werden kann. Damit liegt ein Rechtsgrund vor, der zur unheilbaren Rechtswidrigkeit des Rückförderungsbescheides führt. Ein gerichtliches Vorgehen ist in vergleichbaren Fällen mithin stets erfolgsversprechend.