Diesseits der äußeren Ortsgrenzen belegene Flächen dürfen im Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) als private Grünflächen überplant werden. Sie können als sogenannte Außenbereichsinseln Teil des Siedlungsbereichs sein.
Bei dem Verfahren nach § 13 a BauGB handelt es sich - wie bereits in früheren Beiträgen dargestellt - um ein beliebtes Planungsinstrument der Gemeinden, das jedoch auch besonderer Vorsicht bedarf. Die Anforderungen an eine Planung in diesem Verfahren sind vermeintlich geringer, doch wird die Anwendbarkeit des Verfahrens gleich zu Beginn falsch eingeschätzt, wirkt sich das auf sämtliche Verfahrensschritte und somit schließlich auf die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans aus.
Jüngst hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) über die Überplanung einer Außenbereichsinsel im beschleunigten Verfahren entscheiden müssen (Urteil v. 25.04.2023, Az. 4 CN 5.21) und hierbei folgenden Maßstab aufgestellt: Die Zuordnung einer Fläche zum Siedlungsbereich soll „nach der Verkehrsauffassung unter Beachtung der siedlungsstrukturellen Gegebenheiten“ beurteilt werden. Das BVerwG weist hiermit auf eine individuelle Betrachtung der örtlichen Gegebenheiten hin. Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen wurde im Ergebnis zurückgewiesen.
Dieses Urteil bezieht sich auf einen Normenkontrollantrag, welcher sich gegen einen von der Gemeinde im beschleunigten Verfahren aufgestellten Bebauungsplan wendet. Dieser Bebauungsplan setzte auf der überplanten Fläche einzelne Wohngebiete fest. Inmitten des als reinen Wohngebietes festgesetzten Bereiches wurde ein unbebauter Bereich als private Grünfläche u.a. mit der Zweckbestimmung „Gartenanlage, Gartenland, Streuobstwiese“ in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Antragstellerin war der Auffassung, dass diese Fläche nicht von dem Bebauungsplan umfasst sein darf. Dieser Auffassung erteilt das BVerwG mit der eine Absage und führt in der Urteilsbegründung Folgendes aus:
Das Erfordernis der „Innenentwicklung“
Die in der Norm verankerte Zielrichtung der „Innenentwicklung“ führt unmittelbar zur Prüfung eines räumlichen Anwendungsbereichs. Der für die Anwendbarkeit der Norm erforderliche Siedlungsbereich bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen und ist gekennzeichnet von einer Bebauung, die ein gewisses Gewicht erreicht. Hierbei ist jedoch stets zwischen dem bauplanungsrechtlichen „Innenbereich“ und den an das Verfahren nach § 13 a BauGB zu stellenden Anforderungen zu unterscheiden. Denn vom Siedlungsbereich können auch solche Flächen umfasst sein, die planungsrechtlich den Status einer Außenbereichsfläche haben.
Gleichzeitig ist jedoch nicht jede Außenbereichsinsel dem Siedlungsbereich zuzuordnen. Maßgeblich neben der Größe der Freifläche ist der Gesamteindruck. Eine relative oder absolute Größe einer Freifläche kann gerade auch zur Unterbrechung des Siedlungsbereichs führen, wenn eine Überplanung und die Eröffnung der Bebaubarkeit sich nicht mehr anbietet. Grundstücke, welche sich bereits nach § 34 BauGB dem Innenbereich zuordnen lassen, sind jedoch in jedem Fall auch dem Siedlungsbereich zuzuordnen.
Einbeziehung von Grünflächen
Darüber hinaus können Freiflächen auch als Grünflächen überplant werden. Denn zur Erreichung einer „Innenentwicklung“ ist der gesamte Planungsbereich zu berücksichtigen; eine Betrachtung einzelner Grundstücke verbietet sich hingegen. Das BVerwG führt in seinem Urteil ferner aus, dass eine „Innenentwicklung“ nicht immer einhergeht mit der Befreiung des Plangebiets von sämtlichen Baulücken. Daneben wird auch die Förderung der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile angestrebt. Aus diesem Grund können auf vereinzelten Flächen (private) Grünflächen festgesetzt werden, ohne dass eine Innenbereichsentwicklung hierdurch ausgeschlossen wäre.
Folgen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens
Anhand der Entscheidung wird deutlich, dass das Verfahren nach § 13 a BauGB hohen Anforderungen unterliegt. Das BVerwG verdeutlicht mit diesem Urteil jedoch, dass der Sinn und Zweck der Norm stets im Vordergrund steht und Planungen daran zu messen sind. Dennoch versteht sich das Urteil nicht als Aufweichung der klaren Grenzen der Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens.
Eine Überplanung unter Zuhilfenahme von Außenbereichsflächen verbietet sich auch weiterhin. Vor der Umsetzung einer Planung auf der Grundlage des § 13 a BauGB ist daher stets zu prüfen, welche Flächen von dem Verfahren umfasst sein können und ob sich ein solches überhaupt anbietet. Ferner ist zu prüfen, ob es sich tatsächlich um eine Außenbereichsinsel handelt, die hinsichtlich der Siedlungsstruktur nicht weiter ins Gewicht fällt, oder ob vielleicht doch eine Erweiterung des Siedlungsbereichs in den Außenbereich bezweckt wird. Denn im letzteren Fall sollte von einer Umsetzung im Verfahren nach § 13 a BauGB Abstand genommen werden.