Darstellung von Umweltthemen in der Auslegungsbekanntmachung

15.06.2021

Gemeinden sind verpflichtet, die Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele und Zwecke der Bauleitplanung zu unterrichten. Dazu muss die Auslegungsbekanntmachung bereits Informationen enthalten, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (§ 3 Abs. 2 S. 2 BauGB). Wie dies zu erfolgen hat, hat das Bundesverwaltungsgericht nun konkretisiert.

Anlass für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) war ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW). Die planende Gemeinde hatte in ihrer Auslegungsbekanntmachung nur Titel einzelner Untersuchungen aufgelistet, um die umweltbezogenen Informationen zu bezeichnen. Diese umfassten die Titel einer Verkehrsuntersuchung, eines hydrogeologischen Gutachtens, eines landschaftspflegerischen Fachbeitrags, einer Artenschutzprüfung Stufe I und Stufe II zu verschiedenen Artengruppen, einer gutachterlichen Stellungnahme zur Geräuschsituation im Plangebiet, einer Konzeptplanung zur abwassertechnischen Erschließung sowie einer Bodenuntersuchung in Form von vier Rammkernsondierungen. Außerdem benannte sie Themen, mit denen sich der Umweltbericht befasst.

Entscheidung des OVG

Das OVG NRW hielt den Bebauungsplan wegen Verstößen gegen § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB für unwirksam. Es fehle an der erforderlichen schlagwortartigen Kennzeichnung der in den Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen. Zudem enthalte die Bekanntmachung nur teilweise Angaben über die Art der Dokumente, also ob es sich um Gutachten, Untersuchungen, Prüfungen oder ähnliches handele. Ausweislich der Behördenakte zum Planungsverfahren habe es noch weitere Arten von Umweltinformationen wie etwa Behörden- und Ämterstellungnahmen gegeben.

BVerwG widerspricht dem OVG

Nach Ansicht des BVerwG hat das OVG NRW § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB unzutreffend ausgelegt und es stellt in seinem Urteil (Urteil vom 20. Januar 2021 – 4 CN 7/19) klar, welche Voraussetzungen und Vorgaben sich aus § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB ergeben.

Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB – Anstoßwirkung

Die Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB dient dem Zweck, eine Anstoßwirkung zu entfalten und interessierte Bürger zu ermuntern, sich über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen. Die Pflicht zur Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, zielt darauf ab, die Beteiligungsbereitschaft der Öffentlichkeit zu fördern, um hierdurch möglichen umweltgefährdenden Plänen entgegenzuwirken. Die Informationen müssen hierzu eine erste inhaltliche Einschätzung dahingehend ermöglichen, welche Umweltbelange in den Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden.

Strukturierung durch die planende Gemeinde

Die umweltbezogenen Informationen sollen grundsätzlich inhaltlich zusammengefasst und gegebenenfalls kategorisiert werden. Die so gebildeten Themenblöcke können schlagwortartig charakterisiert werden. Eine eigene Strukturierung durch die planende Gemeinde kann im Einzelfall jedoch entbehrlich sein. Wird der Inhalt der verfügbaren Arten von Umweltinformationen bereits durch die Aufzählung der Titel klar, bedarf es darüber hinaus keiner Bildung von Themenblöcken oder einer zusätzlichen schlagwortartigen Einordnung.

Keine eigene Benennung durch die planende Gemeinde erforderlich

In der Regel darf die planende Gemeinde von der Bezeichnung ausgehen, die der Ersteller einer Information selbst für zutreffend gehalten hat. Etwas anderes gilt aber, wenn der Titel eines Dokuments missverständlich ist und „offensichtlich und eindeutig in die Irre“ führen kann. In diesem Fall ist die Kommune gehalten, eine unzweideutige Benennung der Dokumente vorzunehmen.

Keine Angaben zu Urheber oder Werkgattung erforderlich

Aus der Auslegungsbekanntmachung muss noch nicht ersichtlich sein, von wem (Behörden, Trägern öffentlicher Belange usw.) die jeweilige Information stammt. Ebenso wenig verlangt § 3 Abs. 2 BauGB die Nennung, welcher Werkgattung die umweltbezogenen Informationen zugeordnet werden könnte (Gutachten, Untersuchung, Prüfung usw.). Das BVerwG hält hierzu treffend fest: „Die Art einer Information ist nicht ihr Urheber“. Dies deckt sich auch mit dem Sinn und Zweck der Norm, denn auf die Anstoßwirkung hat es zumeist keinen Einfluss, von wem und in welcher Form eine umweltbezogene Information dargeboten wird.

Detaillierungsgrad der angegebenen Informationen

Hinsichtlich der Informationstiefe sind an die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung der Planentwürfe keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Anzugeben ist lediglich, welche Arten der Umweltinformationen verfügbar sind, nicht die Informationen selbst. Für das BVerwG war etwa die Angabe des Stichworts "Hydrogeologie" ausreichend. Es sei nicht erforderlich, den Begriff zu erläutern. Auch die Benennung einzelner Schwerpunkte oder Kernfragen der fachlichen Stellungnahmen ist in der Auslegungsbekanntmachung nicht erforderlich. Unzulässig sind jedoch irreführende Angaben.

Vollständigkeit der Auslegungsbekanntmachung

Eine der Kernaussagen der Entscheidung des BVerwG ist, dass die Auslegungsbekanntmachung nicht jede Stellungnahme zu umweltbezogenen Informationen benennen muss, die der planenden Gemeinde vorliegt. Maßgeblich ist die inhaltliche und nicht die formale Vollständigkeit. D. h. eine Auslegungsbekanntmachung ist ordnungsgemäß, wenn sie alle umweltbezogenen Themen benennt, zu denen Informationen vorliegen. Es ist jedoch nicht erforderlich, zu jedem Thema alle vorhandenen Dokumente anzugeben. Die planende Gemeinde muss jedoch evaluieren, ob die angegebenen Informationen die Anstoßwirkung bereits erfüllen.

Keine parzellengenaue Angabe des Plangebiets erforderlich

Die planende Gemeinde muss grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass der Bürger als Adressat der Auslegungsbekanntmachung erkennen kann, welches räumliche Gebiet die zukünftige Bauleitplanung betrifft. Nur so kann eine Auslegungsbekanntmachung ihre Anstoßwirkung entfalten und den interessierten Bürger gegebenenfalls zu einer Stellungnahme veranlassen. In diesem Kontext ist es ausreichend, wenn zum Beispiel der Arbeitstitel des Bebauungsplans sowie die Angabe von das Plangebiet begrenzenden Straßen samt Hausnummern eine klare Abgrenzung des Plangebiets ermöglichen.

Fazit

Das Urteil des BVerwG eignet sich als „Leitfaden“ für die Formulierung der Auslegungsbekanntmachung im Rahmen der Bauleitplanung. Zu begrüßen ist, dass praxisgerecht keine überzogenen Anforderungen an Formulierung und Vollständigkeit der Auslegungsbekanntmachung gestellt werden.