Das Bezahlen einer Rechnung bedeutet nicht, diese anzuerkennen

15.09.2021

Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) hatte über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Auftraggeber nach Abschluss des Bauvorhabens Überzahlungen, die er aufgrund von pauschalen Abschlagsrechnungen des Auftragnehmers geleistet hat, zurückfordern kann.

Hintergrund der Entscheidung

Gegenstand des Urteils des OLG (Urt. v. 04.03.2019, Az. 29 U 7/18) war die Berufung des beklagten Auftragnehmers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. (LG) (Urt. v. 08.12.2017, Az. 2-26 O 274/16), welches dem klagenden Auftraggeber einen vertraglichen Auskehranspruch für überzahlte Abschlagszahlungen zusprach. Der Auftragnehmer hatte die monatlichen Mehrkosten für den über den Fertigstellungszeitpunkt hinausgehenden Mehraufwand pauschal mit 23.000 EUR beziffert. Aus der Tatsache, dass der Auftraggeber diese Rechnungen geprüft und bezahlt hatte, leitete der Auftragnehmer ab, dass dieser die Vereinbarung eines pauschalen Vergütungsanspruchs im Sinne eines förmlichen Anerkenntnisses anerkenne und ein Rückzahlungsanspruch mithin ausgeschlossen sei.

Der Bundesgerichthof (BGH) lehnte nunmehr die daraufhin von dem Auftragnehmer erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ab (Beschluss v. 24.03.2021, Az. VII ZR 67/19).

Pauschale Rechnung enthält vertraglichen Auskehranspruch

Die Gerichte sind einheitlich der seit langem gefestigten BGH-Rechtsprechung gefolgt (vgl. BGH Urt. v. 11.02.1999, Az. VII ZR 399/97; BGH Urt. v. 08.01.2015, Az. VII ZR 6/14). Danach ist in der Vereinbarung zur Zahlung von vorläufigen Abschlagszahlungen auch die Abrede darüber enthalten, dass mögliche Überzahlungen zurückerstattet werden. Der Auftragnehmer ist demzufolge verpflichtet, mit der Schlussabrechnung zu prüfen, welche Vergütung tatsächlich zu begleichen ist und etwaige Überschüsse aus den pauschalen Abschlagszahlungen zurückzuzahlen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe der einzubehaltenden Abschlagszahlung trägt insofern der Auftragnehmer.

Bezahlen stellt kein vertragliches Anerkenntnis dar

In dem Prüfen und Bezahlen der Rechnungen durch den Auftraggeber ist zudem weder ein vertragliches Anerkenntnis noch ein Schuldversprechen zu erkennen. Ausweislich der gesetzlichen Vorgaben bedarf es für entsprechende Verträge einer schriftlichen Erklärung durch den Auftraggeber. Schriftliche Anmerkungen auf den Rechnungen oder Angaben in E-Mails erfüllen diese Voraussetzung nicht.

Fazit

Die Verwendung von pauschalen Abschlagsrechnungen gibt dem Auftragnehmer nicht das Recht, den überzahlten Betrag behalten zu dürfen, ohne eine genaue Rechnungsaufstellung durchzuführen. Vielmehr kann der Auftraggeber verlangen, dass der Auftragnehmer ihm im Rahmen der Schlussrechnung Auskunft über die tatsächlich entstandenen Kosten erteilt. Auf Grundlage dessen kann die Höhe des etwaigen Überschusses ermittelt werden. Für die Höhe der einzubehaltenden Abschlagszahlen ist in jedem Fall der Auftragnehmer in der Beweispflicht.

Aber Vorsicht: Grundsätzlich ergeben sich aus der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (§ 6 Abs. 6 VOB/B; § 642 BGB) Ansprüche auf Vergütung wegen eingetretener Bauzeitverlängerungen, welche im Zweifel in Abzug zu bringen sind. Nachdem sich der Auftragnehmer auf diese Ansprüche nicht berufen hat, dürfte ihn das teuer zu stehen gekommen sein. Die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH markiert damit das Ende des ordentlichen Rechtswegs in dieser Rechtssache.