Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans

15.11.2023

Der Anteil des Bruttostromverbrauchs, der aus erneuerbaren Energien gewonnen wird, soll bis zum Jahr 2030 80 Prozent betragen. Dieses Ziel formuliert das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in § 1 Abs. 2 EEG. Die Vorgabe birgt viel Handlungsbedarf, der sich nicht zuletzt auch im Bauplanungsrecht niederschlägt.

Errichtung von Solarparks

Immer beliebter wird die Errichtung von großflächigen Photovoltaikanlagen (Solarparks). Daher stellt sich vermehrt die Frage nach geeigneten Standorten für diese Vorhaben. Aufgrund der beträchtlichen Größe der Anlagen kommen nur großräumige Flächen in Betracht. Eine Errichtung der Anlagen innerhalb von Baugebieten ist insbesondere in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten möglich.

Zulässigkeit in Industrie- und Gewerbegebieten

Die beiden Vorschriften der Baunutzungsverordnung (§ 8 und § 9 BauNVO), die sich auf das Gewerbegebiet einerseits und das Industriegebiet andererseits beziehen, enthalten keine ausdrückliche Regelung zur Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien. Die Zulässigkeit der Vorhaben richtet sich demnach nach den allgemeinen Kriterien.

Beide Gebietstypen bieten den Raum für die Errichtung von Gewerbebetrieben. Da das Planungsrecht keine Definition eines „Gewerbebetriebs“ hergibt, ist auf andere Rechtsgebiete zurückzugreifen. Insofern ist ein Gewerbebetrieb eine selbstständige, nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 8 BauGB Rn. 22).

Diese Merkmale sind im Falle einer geplanten Freiflächenphotovoltaikanlage gegeben, weshalb die Eigenschaft als Gewerbe anzunehmen ist. Hieraus ergibt sich spiegelbildlich ein Ausschluss dieser Vorhaben in Baugebieten, in denen die Errichtung und der Betrieb von Gewerben grundsätzlich nicht in Betracht kommt.

Unterschiede der einzelnen Gebietstypen

Die Unterscheidung eines Gewerbe- von einem Industriegebiet ist anhand des konkreten Wortlauts der einzelnen Normen in der BauNVO vorzunehmen. Demnach dienen Industriegebiete vorrangig solchen Gewerbebetrieben, die in anderen Baugebieten unzulässig sind (§ 9 Abs. 1 BauNVO). In Gewerbegebieten sind grundsätzlich nicht erheblich belästigende Gewerbe zulässig (§ 8 Abs. 1 BauNVO). Daneben sind aber auch nicht störende Gewerbe zulässig. Eine zwingende Zuordnung zum Industriegebiet und somit ein Ausschluss der Errichtung solcher Anlagen im Gewerbegebiet kommt nur dann in Betracht, wenn es sich bei der Freiflächenphotovoltaikanlage um einen erheblich belästigenden Betrieb handelt.

Die Anlagen, welche zwar aufgrund ihres Umfangs optisch hervorstechen, sind üblicherweise jedoch nicht besonders belästigend. Dies ergibt sich zum einen schon aus dem Umstand, dass diese Anlagen nicht in der Anlage zur 4. BImSchV aufgeführt sind, des Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass die Anlagen erhebliche Emissionen verursachen. Weder verursachen sie Lärm, noch sind andere Emissionen zu erwarten, die eine Verortung im Industriegebiet bedingen.

Insofern ist davon auszugehen, dass die Anlagen im Gewerbe- und auch im Industriegebiet zulässig sein können. Dass sie zusätzlich gem. § 11 Abs. 2 S. 2 BauNVO auch in einem Sondergebiet zulässig sind, deutet indes nicht darauf hin, dass hierdurch ein Ausschluss der übrigen Gebietstypen anzunehmen ist. § 11 Abs. 2 S. 2 BauNVO bietet vielmehr die Möglichkeit, ein Gebiet ausschließlich zu diesem Zweck festzusetzen.

Die (negativen) Wirkungen des allgemeinen Rücksichtnahmegebots

Die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage birgt Konfliktpotenzial. Neben den individuellen Anforderungen des konkreten Gebietstypen kann sich eine Unzulässigkeit im Einzelfall aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergeben (§ 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO).

Bauliche Anlagen sind demnach unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind oder wenn die Anlagen selbst Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

Es kommt also nicht nur auf die von der Anlage ausgehenden Störungen, sondern vielmehr auch auf die auf die Anlage einwirkenden Störungen an. Neben den altbekannten Problemen der spiegelnden Oberflächen und störenden Reflektionen führen im Einzelfall daher auch Störungen der näheren Umgebung, die auf das Vorhaben einwirken, zu dessen Unzulässigkeit. Es sind daher stets beide Seiten zu berücksichtigen.

Zusammenfassend wird deutlich, dass Solarparks grundsätzlich in verschiedenen Gebietstypen der BauNVO errichtet werden können. Nichtsdestotrotz ist die umliegende Bebauung mit besonderer Vorsicht zu berücksichtigen, da Nachteile nicht nur durch ein Einwirken der Anlage, sondern vielmehr auch durch die von der Umgebung ausgehenden Störungen auf die Anlage selbst entstehen können.

Um diesbezügliche Probleme zu umgehen, ist bereits im Vorfeld genaustens zu prüfen, welche Konflikte bei der Verwirklichung des Vorhabens möglicherweise entstehen können.