Die Verjährung der Rückforderung von Architektenhonorar

15.12.2021

Mit der Schlussrechnung des Architekten wird das Vertragsverhältnis vollständig abgerechnet. Stellt sich dabei heraus, dass der Auftraggeber auf Teilrechnungen zu viel Honorar gezahlt hat, muss der Planer die Differenz erstatten. Dabei kann die Verjährung dem Auftraggeber einen Strich durch die Rechnung machen.

Die Ausgangskonstellation

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) beauftragte einen Architekten mit verschiedenen Planungs- und Bauüberwachungsleistungen für eine Bestandsmaßnahme. Hierfür stellte der Architekt insgesamt sechs mit „Teilrechnung“ überschriebene Honorarforderungen, die vom WEG-Verwalter auch bezahlt wurden. Nach der letzten Rechnung und erneuter Prüfung der Abschlagszahlungen fiel eine Überbezahlung im Zusammenhang mit den anrechenbaren Kosten der Teilrechnungen auf. Die Bauherrin behauptete, dass insbesondere die Leistungsphasen 5-7 vom Architekten nicht erbracht worden waren. Der Architekt bestritt bei der auf Rückzahlung der einzelnen Teilzahlungen gerichteten Klage der WEG, nicht erbrachte Leistungen berechnet zu haben. Insbesondere stellte er sich jedoch auf den Standpunkt, dass die Rückforderungsansprüche verjährt seien.

Dieser Rechtsauffassung schloss sich auch das Kammergericht (KG) Berlin (Urteil vom 15.12.2020, Az.: 7 U 89/19) an und wies die Klage wegen Verjährung zurück. Entscheidend für das Gericht war nicht die Frage, ob tatsächlich eine Überbezahlung vorlag, sondern wann ein Rückforderungsanspruch verjährt.

Die Regelverjährung

In dieser Sonderkonstellation stellte das KG zunächst fest, dass es sich bei den Teilrechnungen in Wirklichkeit um Abschlagsrechnungen handele, da im Anwendungsbereich der HOAI Teilschlussrechnungen nur dann vorliegen, wenn die Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Eine solche Vereinbarung gab es in diesem Fall nicht.

Für die Rückforderungsansprüche wegen Überbezahlung aus einzelnen Abschlagsrechnungen gilt ebenso wie für die Schlussrechnung die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Dabei gibt § 199 Abs. 1 BGB vor, dass die Verjährung mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von allen relevanten Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Insbesondere über das zweite Merkmal wird vor Gerichten regelmäßig gestritten. Dabei nahm das KG an, dass es auf die Kenntnis der Umstände ankommt, die notwendig sind, um eine erfolgsversprechende Klage erheben zu können. Bei Rückforderungsansprüchen müssen also solche Umstände bekannt sein, die eine Überbezahlung begründen.

Im Klageverfahren trug die WEG selbst vor, dass über die unterschiedlichen Leistungsbereiche, die in den Teilrechnungen enthalten waren, jeweils eigenständig Verträge abgeschlossen worden seien. Danach handelt es sich bei den Rückforderungen für die geleisteten Zahlungen um eigenständige Forderungen. Als zwingende Folge hieraus sind die vorgenannten Verjährungsvoraussetzungen für jede einzelne Teilrechnung gesondert zu prüfen.

Grobfahrlässige Unkenntnis

Die klagende WEG musste sich eine grob fahrlässige Unkenntnis vom KG vorwerfen lassen. Diese ist anzunehmen, wenn dem Anspruchsinhaber wegen einer schweren Vernachlässigung die relevanten Tatsachen verborgen blieben. Nach Sicht des Gerichts war für die Bauherrin sofort erkennbar, dass die Leistungsphasen 5-7 und auch die Bauüberwachung nicht erbracht worden waren. Dies hätte bei gebotener Vorsorge bei der Zahlung nicht verborgen bleiben können. Die Verjährungsfrist hätte damit bereits mit Zahlung an den Architekten begonnen.

Das Gericht nahm jeweils eigene Verträge für die unterschiedlichen Leistungen des Architekten an. Als zwingende Folge aus § 199, 195 BGB war, für jeden einzelnen Vertrag, von einem eigenständigen Verjährungsbeginn auszugehen. So ergab sich für jeden Leistungsbereich ein unterschiedlicher Verjährungsverlauf. Jede Verjährungsfrist der jeweiligen „Teilrechnungen“ lief vor Klageerhebung ab, sodass das Gericht die Klage insgesamt zurückwies.

Schlussrechnungsreife und Praxishinweis

Die Ausführungen des Gerichts sind dennoch teilweise widersprüchlich. Soweit es davon ausgeht, dass mehrere Einzelverträge mit dem Architekten geschlossen wurden, liegen keine Abschlagsrechnungen vor. Denn wenn alle Leistungen aus einem einzelnen Vertrag erbracht sind, tritt die sogenannte Schlussrechnungsreife ein. Allerdings beeinflusst dies nicht das Ergebnis zu Gunsten der Bauherrin, da dieselben Verjährungsbedingungen gelten wie bei Rückforderung aus Abschlagszahlungen.

In der Praxis ist viel häufiger ein einheitliches Vertragsverhältnis anzunehmen. Nach der Rechtsauffassung des BGH kommt ein vertraglicher Anspruch für die Rückerstattung einer Überbezahlung bei Bau- und Architektenverträgen nur nach der Schlussrechnung in Betracht. Der Vertag muss beendet und die Schlussrechnung gestellt worden sein. Die Verjährung des vertraglichen Anspruchs aus Überbezahlung eines Architektenvertrages beginnt dann erst mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem die Schlussrechnung gestellt wurde. Im vorliegenden Fall hätte auch die WEG von einem einheitlichen Vertrag ausgehen und den Architekten unter Fristsetzung zur Stellung der Schlussrechnung auffordern sollen. Die Überbezahlung hätte dann im Vergleich zur niedrigeren Schlussrechnungssumme geltend gemacht werden können. Dass auch der Architekt von einem einheitlichen Vertrag ausgegangen ist, legt schon die Überschrift der Rechnungen als „Teilrechnung“ nahe.