Bebauungspläne sind immer wieder Gegenstand von Normenkontrollverfahren vor den Oberverwaltungsgerichten (OVG). Erst kürzlich hatte das OVG des Saarlandes über einen Bebauungsplan im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin zu entscheiden (OVG des Saarlandes, Beschl. v. 25.01.2024 – 2 C 222/22). Ein außerhalb des Plangebiets lebender Bürger wandte sich mit seinem Antrag gegen einen Bebauungsplan, der im wesentlichen Wohnnutzungen vorsah.
Der Antragssteller, welcher zwar im Gemeindegebiet, jedoch außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ein Einfamilienhaus bewohnt, trägt im Verfahren mehrere vermeintliche Abwägungsfehler vor. Begründet wird dies mit dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans. Denn dieser sieht auf der derzeit unbebauten Fläche, die dem Grundstück des Antragsstellers gegenüber liegt, eine Fläche für Stellplätze, Garagen und Carports vor. Die beiden Grundstücke werden von der A-Straße getrennt, welche als Sackgasse ausgestaltet ist und am oberen Ende einen Wendehammer aufweist.
Fehlende Antragsbefugnis mangels subjektiver Belange
Das OVG hatte zunächst die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags zu prüfen und entschied, dass dieser aufgrund der fehlenden Antragsbefugnis des Antragsstellers zurückzuweisen ist. Denn auch wenn sich eine Antragsbefugnis nicht nur auf die im Plangebiet ansässigen Personen beschränkt, sondern vielmehr sämtliche Belange der Nachbarschaft gem. § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch (BauGB) einzubeziehen sind, bedarf es der Darlegung einer eigenen, subjektiven Betroffenheit. Die Belange dürfen im Übrigen jedoch nicht nur geringwertig sein.
Im vorliegenden Fall wurde diese Voraussetzung vom OVG verneint. Denn der Antragssteller trug im Wesentlichen vor, dass der Bebauungsplan gegen die Grundsätze des Landesentwicklungsplans verstoße, er nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sei und das Ortsbild durch die Planung beeinträchtigt wäre. Zuletzt macht der Antragssteller eine Zunahme des Verkehrs geltend.
Belange müssen einen städtebaulich relevanten Bezug aufweisen
Nach Ansicht des OVG hat der Antragssteller keine Tatsachen vorgetragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans und dessen Umsetzung in seinem Recht auf Abwägung eigener Belange verletzt wird. Vielmehr handele es sich hinsichtlich des Entwicklungsgebots und der vermeintlichen Beeinträchtigung des Ortsbilds nicht um subjektive Belange. Auch der vorgetragene Verstoß gegen den Landesentwicklungsplan vermag diese Anforderung nicht zu erfüllen. Die Zunahme des Anwohnerverkehrs kann im Einzelfall zwar eine Antragsbefugnis auslösen, jedoch darf es sich hierbei nicht lediglich um einen – wie im hiesigen Fall – geringwertigen Belang handeln.
Unwesentlich mehr Lärm und Schadstoffemissionen sind nicht ausreichend
Zur Zunahme des Verkehrs und der damit einhergehenden Erhöhung des Lärms und der Schadstoffemissionen stellt das Gericht fest, dass solche von der Gemeinde nur dann in die Abwägung einbezogen werden müssen, wenn sie nicht geringwertig sind. Der Plangeber muss in diesem Zusammenhang eine Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls vornehmen. Vorliegend war bereits anhand einer groben Einschätzung deutlich, dass die zu erwartende Zunahme des Verkehrs als geringfügig anzusehen war. Auf dem besagten Grundstück sollten lediglich drei Wohnhäuser mit jeweils zwei Wohneinheiten zugelassen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Verkehrszunahme von bis zu 200 Fahrzeugen pro Tag noch als geringwertig einzustufen. Folgt man der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof Kassel, so ist für jede Wohneinheit von etwa 1,5 Fahrzeugen und von insgesamt 2,5 Bewegungen am Tag auszugehen. Selbst mit einem Zuschlag würde die vorgenannte Grenze nicht einmal ansatzweise erreicht werden. Der Antragssteller hat darüber hinaus auch keinen Anspruch darauf, eine ruhige Wohnlage beizubehalten.
Aus den vorgenannten Gründen wird deutlich, dass die planende Gemeinde grundsätzlich jegliche privaten Belange in die Abwägung einzustellen hat. Eine Ausnahme hiervon kommt nur dann in Betracht, wenn sie bereits frühzeitig deren Geringfügigkeit feststellt. Wir raten dennoch dazu, nicht vorschnell davon auszugehen, dass der Belang geringfügig und in der Folge unbeachtlich ist, sondern zunächst sämtliche Belange in die Abwägung einzustellen. Damit können etwaige Fehler in diesem Stadium der Planung und mögliche Angriffspunkte für einen Normenkontrollantrag vermieden werden.